Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bielefeld v. 09.02.2026: Zurücktreten der Betriebsgefahr eines Kfz hinter dem Mitverschulden eines die Fahrbahn querenden Fußgängers




Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 09.02.2026 - 8 O 178/25) hat entschieden:

   Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs tritt vollständig hinter dem Mitverschulden eines die Fahrbahn querenden Fußgängers zurück, wenn ein über die einfache Betriebsgefahr hinausgehender schuldhafter Verursachungsbeitrag des Kraftfahrers nicht festgestellt werden kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Gründe:


Die Parteien streiten um die Einstandspflicht der Beklagten für Schäden des Klägers nach einem Verkehrsunfall.

Am 22.03.2024 befuhr die Beklagte zu 1) mit dem von ihr gehaltenen und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Personenkraftwagen der Marke Mecedes mit dem amtlichen Kennzeichen (…) die Z.-straße in D. und in Fahrtrichtung V. Etwa bei der Hausnummer 5 der Z.-straße beschreibt diese in Fahrtrichtung V. eine Rechtskurve. Vor der Kurve ist durch Verkehrszeichen 274 der StVO eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h angeordnet. Es befindet sich dort zudem das Verkehrszeichen 136-10 - Zusatzzeichen Schulbushaltestelle. in der Rechtskurve befindet sich am rechten Straßenrand eine Bushaltebucht. In diese hatte der Kläger den von ihm zuvor geführten LKW abgestellt. Als der Kläger die Fahrbahn zu Fuß - aus Richtung der Bushaltebucht kommend - überquerte, erfasste die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug den Kläger. Durch den Aufprall erlitt der Kläger ein Schädel-Hirn-Trauma dritten Grades, einen Innenohrbruch und einen Trümmerbruch der linken Hüfte, der Oberschenkelhalses, sowie des Sprunggelenks.

Der Kläger behauptet, er habe sich vor dem Queren der Fahrbahn mehrfach vergewissert, dass kein Verkehr komme. Schon als er noch im LKW gesessen habe, habe er in den Spiegel und aus dem Fenster geschaut. Auch während er rückwärts den LKW verlassen habe, habe er stets die Fahrbahn im Blick gehabt. Nachdem er aus seinem LKW ausgestiegen sei, habe er sich zunächst vor das Fahrzeug begeben. Von dort habe er sich in Ruhe vergewissert, dass keine Fahrzeuge in der Nähe gewesen seien. Er habe zunächst nach links, dann nach rechts, dann erneut nach links gesehen. Während er die Fahrbahn passiert habe, habe er sich weiter umgesehen. Das Fahrzeug der Beklagten zu 1) habe er zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen, erst kurz vor der Kollision habe er etwas Schemenhaftes bemerkt.

Der Kläger hat zunächst behauptet, die Beklagte zu 1) sei mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren, weshalb es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, das herannahende Fahrzeug rechtzeitig zu sehen.

Er behauptet nunmehr, die Beklagte zu 1) sei mit deutlich geringerer Geschwindigkeit gefahren. Sie habe den Kläger vor der Kollision gesehen, aber nicht angemessen reagiert. So habe sie nur leicht abgebremst. Die Beklagte zu 1) sei unaufmerksam gefahren.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materielle sowie immaterielle Schäden zu ersetzen, welche diesem aus dem Verkehrsunfall am 22.03.2024 entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit die hierauf gerichteten Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe 3.020,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) sei vorsichtig und langsam gefahren. Unmittelbar vor dem Passieren des LKW durch die Beklagte zu 1) sei der Kläger aus dem LKW ausgestiegen und habe unvermittelt und unter Missachtung der Verkehrs die Fahrbahn betreten. Die Kollision sei - trotz Vollbremsung der Beklagten zu 1) - unvermeidbar gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz derjenigen Schäden, die er durch den Verkehrsunfall am 22.03.2024 erlitten hat.

Ein solcher ergibt sich weder aus den §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, § 115 VVG, noch aus § 823 Abs. 1 BGB

Denn die den Beklagten einzig anzulastende Betriebsgefahr hinsichtlich des Betriebs des Kraftfahrzeugs tritt vollständig hinten dem Mitverschulden des Klägers (§ 9 StVG, § 254 BGB zurück.

1.

Ein über die einfache Betriebsgefahr hinausgehender schuldhafter Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 1) konnte nach erfolgter Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.

a.

Soweit der Kläger behauptet hat, die Beklagte zu 1) habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, so konnte dies durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt werden. Vielmehr konnte diese Behauptung nunmehr widerlegt werden. So kommt der Sachverständige M. im Rahmen der von ihm durchgeführten Unfallrekonstruktion zu dem Ergebnis, dass die Beklagte zu 1) bei dem Herausfahren aus dem Sichtschatten der LKW- d.h. bei erster Sicht auf den Kläger - selbst bei frühzeitiger Reaktion noch gerade eine Geschwindigkeit von erlaubten 70 km/h auf die spätere Kollisionsgeschwindigkeit von 30-40 km/h habe abbremsen können. Eine höhere Geschwindigkeit der Beklagten zu 1) sei auf jeden Fall nicht nachweisbar. Die Anknüpfungstatsachen und Grundlagen seines Gutachtens stellte der Sachverständige überzeugend dar. So ermittelte der Sachverständige zunächst anhand des polizeilichen Befundberichts den Kollisionsort etwa am Ende der auf der Fahrbahn befindlichen Fußspuren (Befundbericht: Bl. 83 d.A., Protokollanlage: Foto 20, Skizze 6, Bl. 254.Y. d.A.) und hieraus die sog. Abwurfweite von 8,20 m (Befundbericht: Bl. 87 d.A.), d.h. die Distanz zwischen Kollisionsort und der Endlage des Klägers. Aus dieser Abwurfweite ergab sich nach dem Sachverständigengutachten eine Kollisionsgeschwindigkeit von 30-40 km/h, welche nach der vom Sachverständigen angestellten Zeit-Weg-Betrachtung aus der sich - bei einer normalen Gehbewegung des Klägers - allenfalls eine vorkollisionäre Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs von 70 km/h berechne. Etwas anderes könne sich nur dann ergeben, wenn sich der Kläger vor der Kollision 2-3 Sekunden in der Mitte der Straße in Stillstand befunden habe, weil dann eine frühere Sichtbarkeit des Klägers für die Beklagte zu 1) bestanden hätte.

Einen solchen sekundenlangen Stillstand des Klägers hat dieser weder schriftsätzlich behauptet, noch ergab sich in solcher aus der Unfallschilderung des Klägers in dessen persönlicher Anhörung.

Die Ausführungen des Sachverständigen waren nachvollziehbar und plausibel. Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens und der Fachkunde des Sachverständigen haben sich für das Gericht nicht ergeben. Die Parteien haben in diesem Punkt auch keine Einwände gegen das Gutachten erhoben.

b.

Soweit der Kläger sich nunmehr darauf beruft, die Beklagte zu 1) sei mit deutlich geringerer Geschwindigkeit (als erlaubt) gefahren, woraus eine verzögerte Bremsreaktion der Beklagten zu 1) aufgrund von Unaufmerksamkeit herzuleiten sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass auch eine deutlich geringere Ausgangsgeschwindigkeit nicht mit der nötigen Gewissheit festgestellt werden konnte. So ist das Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass Ausgangsgeschwindigkeiten bis zu 70 km/h noch hätten auf die spätere Kollisionsgeschwindigkeit abgebremst werden können. Wenn der Sachverständige ausführt, ein Abbremsen vor dem Kläger sei bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 oder 60 km/h noch möglich gewesen, so sagt dies nichts über die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit der Beklagten zu 1) aus. So führt der Sachverständige auch aus, für eine weitergehende Vermeidbarkeitsbetrachtung hätte es der Kenntnis einer konkreten Geschwindigkeit des Klägers bedurft. Eine solche liegt jedoch nicht vor. Soweit die Beklagte zu 1) in ihrer persönlichen Anhörung angab, sie sei definitiv langsamer als 70 km/h gefahren, so ist diese Angabe zum einen nicht präzise genug, um eine konkrete Ausgangsgeschwindigkeit daraus herzuleiten und zum anderen stellt dies eine rein subjektive und nicht belastbare Einschätzung dar. So hat die Beklagte zu 1) auf Nachfrage bestätigt, sie habe die Geschwindigkeit nicht objektiv durch den Blick auf den Tacho überprüft.

c.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Beklagte zu 1) habe gegen das sog. Sichtfahrgebot nach § 3 Abs. 1 S. 2 und 4 StVO verstoßen, indem sie ihr Fahrtempo nicht auf die Sichtverdeckung durch den von dem Kläger in der Bushaltestelle geparkten LKW eingestellt habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich das Sichtfahrgebot nur auf Hindernisse, die ein Kraftfahrer in der konkreten Situation in Rechnung stellen muss, bezieht, es hingegen nicht für plötzlich von der Seite auf die Fahrbahn gelangende Hindernisse gilt. Die Beklagte zu 1) musste in der konkreten Situation nicht damit rechnen, dass der Kläger unvermittelt von der Seite auf die Fahrbahn treten würde und musste sein Fahrtempo ohne erkennbare besondere Anhaltspunkte hierauf nicht einstellen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 6. September 2019 - I-7 U 18/17 -, Rn. 51, juris m.w.N.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beklagte zu 1) den in der Bushaltestelle abgestellten LKW wahrgenommen hat. Denn nach dem im Straßenverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz durfte die Beklagte zu 1) darauf vertrauen, dass der Kläger sich - wie nicht - verkehrsgerecht verhalten würde und nicht aus dem Sichtschatten des Führerhauses hinaus an ungeeigneter Stelle in der Kurve die Querung der Straße unternehmen würde.

An dieser Bewertung vermag es auch nichts zu ändern, dass vor der Unfallstelle das Verkehrszeichen 136-10 - Zusatzzeichen Schulbushaltestelle aufgestellt ist. Denn die durch das Gefahrenzeichen angemahnte Gefahr bestand aus dem vorkollisionären Erkenntnishorizont der Beklagten zu 1) offensichtlich nicht. Dieses Verkehrszeichen warnt seinem eindeutigen Erklärungsinhalt nach lediglich vor spielenden oder die Fahrbahn überquerenden Kindern in Hinblick auf den Halt eines Schulbusses in der Bushaltestelle. Dies ruft den herannahenden Fahrzeugverkehr bei Halt eines Schulbusses zu besonderen Vorsicht und zur Herabsetzung der Geschwindigkeit auf. Für die herannahende Beklagte zu 1) stellte sich die Situation hingegen so dar, dass in der Schulbushaltestelle kein Schulbus abgestellt war, bei dem mit Fußgängerverkehr durch Kinder zu rechnen war, sondern ein LKW.

2.

Demgegenüber konnte ein erheblicher Mitverschuldensbeitrag des Klägers festgestellt werden, welcher als grob fahrlässig zu werten ist und welcher im Rahmen einer Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge die einfache Betriebsgefahr der Beklagten vollständig zurücktreten lässt.

a.

Dem Kläger ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Verstoß gegen seine Pflichten aus § 25 Abs. 3 StVO anzulasten. Fußgänger, die eine Fahrbahn überqueren wollen, haben sich nach dieser Vorschrift sorgfältig davon zu überzeugen, dass die Fahrbahn frei ist (§ 25 Abs. 3 StVO). Hierbei spricht zunächst ein Anscheinsbeweis für den schuldhaften Verstoß des Klägers gegen die sich aus § 25 Abs. 3 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten. Ereignet sich ein Verkehrsunfall in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Überqueren der Fahrbahn durch einen Fußgänger, so streitet der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Fußgänger unter Missachtung der Sorgfaltsanforderungen des § 25 Abs. 3 StVO ohne hinreichende Beachtung des Fahrzeugverkehrs auf die Fahrbahn getreten ist. Kommt es zu einem Zusammenstoß des querenden Fußgängers mit einem Kraftfahrzeug, indiziert dies ein Verschulden des Fußgängers; insbesondere die unzureichende Beobachtung der Verkehrslage (OLG Hamm, Urteil vom 16. Februar 2016 - I-26 U 105/15 -, Rn. 29, juris m.w.N.). Diesen Anscheinsbeweis hat der Kläger nicht widerlegt, vielmehr hat die Beweiserhebung zur positiven Feststellung eines groben Verstoßes gegen die Sorgfaltspflichten bei Überquerung der Fahrbahn geführt.

Es konnte letztlich dahinstehen, ob der Kläger die Fahrbahn - rückwärts aus seinem LKW tretend - ohne sich nach herannahendem Fahrzeugverkehr umzuschauen zu überqueren suchte, wie der Zeuge J., an dessen Aussage das Gericht aufgrund der von dem Zeugen angestellten wertenden Betrachtung des Verhaltens der Beteiligten und aufgrund der im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu Tage tretenden Neigung des Zeugen eigene Rückschlüsse als Wahrnehmungen darzustellen einige Zweifel hegt, oder ob der Kläger, wie dieser in seiner persönlichen Anhörung schilderte, und wofür die Position der Schuhabdrücke auf der Fahrbahn schräg vor dem Führerhaus des LKW spricht, die Fahrbahn aus einer Position von vor dem Führerhaus und nach Blicken nach rechts und links zu überqueren suchte.

Denn der Vorwurf eines groben Verschuldens erwächst dem Kläger vorliegend bereits aufgrund seines eigenen Vortrags aus der Wahl der Überquerungsstelle. Ein Fußgänger hat bei der Überquerung der Fahrbahn nach § 25 Abs. 3 StVO sorgfältig davon zu überzeugen, dass die Fahrbahn frei ist. Hierzu ist es erforderlich, dass der Fußgänger eine Übergangsstelle auswählt, von welcher aus er aufgrund der tatsächlichen Sichtverhältnisse auch in der Lage ist, zu beurteilen, ob die Fahrbahn frei ist oder ob herannahender Fahrzeugverkehr seine geplante Überquerung hindert. Die von dem Kläger zur Überquerung ausgewählte Stelle war hierzu nicht geeignet. So unternahm der Kläger seinen Überquerungsversuch aus der Bushaltebucht, welche sich in der beschriebenen Rechtskurve befand, aus einer Position vor dem abgestellten LKW heraus. Dies ergibt sich aus der Einlassung des Klägers in dessen persönlichen Anhörung, wie auch aus den in der Gutachtenanlage befindlichen Lichtbildern (Fotos 20-22 und Skizze 11), welche die Schuhabdrücke des Klägers versetzt vor dem Führerhaus des abgestellten LKW zeigen. Aus dieser Position heraus wurde die Sicht des Klägers nach links - in Richtung der herannahenden Beklagten zu 1) - wesentlich durch die Kombination der Fahrbahnkrümmung und des Sichtschattens durch den abgestellten LKW eingeschränkt. Der Sachverständige M. kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger aus dieser Position heraus nur eine Entfernung von etwa 50 Metern übersehen konnte, was angesichts einer zulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h sehr wenig sei. Der Kläger habe - so der Sachverständige bei der gegebenen Sichtweite von 50 Metern nicht entscheiden können, ob von links ein Fahrzeug komme. Hierzu sei die Sichtweite zu kurz gewesen. Hinzu tritt der Umstand, dass der Kläger - entsprechend der Schuhabdrücke - die Fahrbahn nach rechts geneigt schräg überquerte, was nicht nur einen weiteren Verstoß gegen die in § 25 Abs. 3 S. 1 StVO normierte Pflicht zur Überquerung der Fahrbahn auf dem kürzesten Weg darstellt, sondern die Sicht des Klägers - sollte dieser nicht, wie vom Sachverständigen dargestellt, schräg nach hinten links gewendet die Fahrbahn überqueren - weiter einschränkt. Dass der Kläger die Fahrbahn schräg nach hinten links gewendet überquerte ist ausgeschlossen, nachdem der Kläger in dessen persönlicher Anhörung seinen Blickwechsel zwischen rechts und links schilderte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei der Kläger aufgrund der von ihm gewählten Überquerungsstelle praktisch nicht in der Lage gewesen, auf von schräg hinten herannahende Fahrzeuge zu reagieren.

Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen. Dass sich die Sichtweite von 50 Metern in Anbetracht der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h als zu kurz erweist, um tatsächlich eine ausreichende Beurteilung vornehmen zu können, ob bei der Überquerung der Fahrbahn eine Gefahr durch herannahenden Fahrzeugverkehr droht, ist bei einer Umrechnung der Höchstgeschwindigkeit in in 19,444 m/s unmittelbar nachvollziehbar. Auch wird diese Einschätzung durch die Betrachtung der Fotos 8 und 9 der Gutachtenanlage - welche freilich aus der Gegenrichtung aufgenommen wurden, jedoch die Sichtbehinderung durch die Kurve allein bereits dokumentieren - gestützt. Soweit der Kläger einwendet, die Straßenüberquerung mit einer permanenten Blickwendung nach hinten links sei kein Verhalten, welches die StVO einem Fußgänger auferlege, so ist dies im Grunde zutreffend. Diese Art der Straßenüberquerung war allerdings letztlich die einzige Möglichkeit die Auswahl der Überquerungsstelle zu kompensieren. Den eigentlichen Anknüpfungspunkt für das dem Kläger zuzurechnende Mitverschulden stellt hingegen die fehlerhafte Auswahl der Überquerungsstelle dar. Die sich hieraus ergebende Sichteinschränkung hätte der Kläger durch eine Überquerung aus einer Position hinter dem LKW heraus oder mit einigem Abstand zur Fahrzeugfront vermeiden können.

b.

Dieser Verstoß des Klägers gegen die Pflichten gemäß § 25 Abs. 3 StVO ist als grob fahrlässig zu qualifizieren und lässt die einfache Betriebsgefahr der Beklagten zu 1) vollständig zurücktreten.

Im Falle der sorglosen Fahrbahnüberquerung eines Fußgängers rechtfertigt dessen grobes Eigenverschulden ein Zurücktreten der Betriebsgefahr (OLG Hamm, Urteil vom 16. Februar 2016 - I-26 U 105/15 -, Rn. 48, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 19. August 2024 - I-7 U 58/23 -, Rn. 25, juris). Es ist vorliegend nicht verständlich, warum der Kläger ausgerechnet die Position vor dem Führerhaus des abgestellten LKW als Ausgangspunkt für seinen Überquerungsversuch wählte, obwohl ihm mit wenig Mehraufwand sichere Überquerungsstellen zur Verfügung gestanden hätten. Dass die Sicht aus dieser Position heraus völlig unzureichend für die Beurteilung einer Gefahr durch herannahenden Fahrzeugverkehr war, hat das Sachverständigengutachten ergeben. Dies drängt sich nach Betrachtung der Fotos 8 und 9 der Gutachtenanlage - dort noch ohne den abgestellten LKW - und in Anbetracht der anhand der Skizze 11 dokumentierten Sichtlinie auch auf. Letztlich besteht kein qualitativer Unterschied zwischen dem Fall, dass ein Fußgänger an einer geeigneten Überquerungsstelle gänzlich ohne sich nach herannahendem Fahrzeugverkehr umzuschauen einen Überquerungsversuch unternimmt und dem vorliegenden Fall der Auswahl eines völlig ungeeigneten Ausgangspunktes für den Überquerungsversuch, welchem dem Fußgänger von vornherein die Möglichkeit der Wahrnehmung herannahenden Fahrzeugverkehrs - und mithin die Möglichkeit der ihm durch § 25 Abs. 3 StVO auferlegten Pflicht zur Vergewisserung, ob die Fahrbahn frei ist - nimmt.

II.

Aufgrund des Nichtbestehens der Einstandspflicht der Beklagten für die dem Kläger entstandenen Schäden scheitert auch der Antrag auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten inkl. Zinsen.

III.

Der Streitwert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2026/8_O_178_25_Urteil_20260209.html - DE:LGBI:2026:0209.8O178.25.00

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