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Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs tritt vollständig hinter dem Mitverschulden eines die Fahrbahn querenden Fußgängers zurück, wenn ein über die einfache Betriebsgefahr hinausgehender schuldhafter Verursachungsbeitrag des Kraftfahrers nicht festgestellt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |