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Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, wenn das erstinstanzliche Urteil zu Recht der Klage stattgegeben hat. Ein nicht hinreichend konkreter Vortrag zu einem Großkundenrabatt genügt den erforderlichen Darlegungsvoraussetzungen nicht. Die Grundsätze des Werkstattrisikos sind sowohl auf die Kosten eines Reparaturablaufplans als auch auf die Mietwagenkosten zu übertragen, und eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch Nichtannahme eines günstigeren Mietwagenangebots liegt nicht vor, wenn der Geschädigte den Zugang des Angebots bestreitet und der Schädiger diesen nicht beweisen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |