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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen und Mietwagen ist formell ordnungsgemäß. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das private Aussetzungsinteresse, wenn der Widerruf wegen Unzuverlässigkeit des Unternehmers nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, § 1 Abs. 1 PBZugV). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |