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1. § 9 Abs. 3 StVO schützt - von Ausnahmen abgesehen - den entgegenkommenden, nicht den gleichgerichteten Verkehr. 2. Beruft sich ein Betroffener auf ein Augenblicksversagen, führt dies dann nicht zur Unwirksamkeit der erklärten Beschränkung der Rechtsbeschwerde, wenn das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen einer solchen Situation sicher ausschließen kann (Perspektive des Entscheidungszeitpunkts). 3. Es bedarf nicht in jedem Falle der Feststellung konkreter Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Vielmehr kann es nach Lage der Umstände des Einzelfalls ausreichen, Feststellungen zu treffen, die den sicheren Rückschluss darauf zulassen, dass der Betroffene zur Begleichung der Geldbuße wirtschaftlich imstande ist. (Leitsätze des Gerichts) |