Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Herford v. 09.12.2025: Zur Geldbuße wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung; kein Teilfreispruch bei tateinheitlicher Begehung




Das Amtsgericht Herford (Beschluss vom 09.12.2025 - 111 Owi 314-25) hat entschieden:

   Gegen die Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße festgesetzt. Obwohl der Vorwurf der Nutzung eines Handys nicht erbracht werden konnte, war ein Teilfreispruch aus rechtlichen Gründen aufgrund der tateinheitlichen Begehung nicht möglich.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zur Annahme von Tateinheit oder Tatmehrheit bei Geschwindigkeitsverstößen
und
Tateinheit - Tatmehrheit - mehrere Verstöße auf einer Fahrt
und
Mobiltelefon und OWi-Recht - unbefugte Benutzung des Handys oder sonstiger elektronischer Geräte
und
Bußgeldbescheid und Einspruch im Ordnungswidrigkeitenverfahren
und
Bußgeldkatalog / bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog
und
Sicherheitsgurt - Tateinheit oder Tatmehrheit beim Zusammentreffen mit anderen Verstößen
und
Tatmehrheit oder Tateinheit bei Lenkzeitverstößen
und
Novellierung der StVO und des Bußgeldkatalogs 2020


Tenor:

Gegen die Betroffene wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 60,00 EUR festgesetzt.

Gründe:


gegen Verteidiger:

hat das Amtsgericht Herford

durch den Richter

am 09. Dezember 2025

beschlossen:

Gegen die Betroffene wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 60,00 EUR festgesetzt.

Die Kos­ten des Ver­fah­rens und die not­wen­di­gen Aus­la­gen der Betroffenen trägt diese selbst.

(Angewandte Vorschriften: §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG, 11.3.3 BKat)

Von ei­ner Be­grün­dung wird ge­mäß § 72 Abs. 6 OWiG ab­ge­se­hen. Es wird auf den Inhalt des Bußgeldbescheids vom 27.08.2025 verwiesen.

Klarstellend war jedoch anzumerken, dass der Vorwurf der Nutzung eines Handys nicht erbracht werden konnte. Nur der Nachweis der Geschwindigkeitsübertretung konnte nach Lage der Akten erbracht werden. Aufgrund der tateinheitlichen Begehung, die der Bußgeldbescheid zu Grunde gelegt hatte, war ein Teilfreispruch aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Insoweit konnte der Kostenausspruch auch nicht abändert werden.

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