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Gegen die Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße festgesetzt. Obwohl der Vorwurf der Nutzung eines Handys nicht erbracht werden konnte, war ein Teilfreispruch aus rechtlichen Gründen aufgrund der tateinheitlichen Begehung nicht möglich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |