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Der Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs bildet der am Markt übliche Normaltarif. Diesen Normaltarif schätzt das Gericht in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der Werte nach Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste. Sowohl die Schwacke-Liste als auch die Fraunhofer-Liste sind dabei generell geeignete Tabellenwerke zur Schadensschätzung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |