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Landgericht Mönchengladbach v. 18.11.2025: Strafrechtliche Verurteilung bei Schizophrenie und Drogenabhängigkeit; Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus und Fahrerlaubnissperre




Das Landgericht Mönchengladbach (Urteil vom 18.11.2025 - 21 KLs 42/25) hat entschieden:

   Ein an unbehandelter Schizophrenie und Drogenabhängigkeit leidender Angeklagter kann wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, Wohnungseinbruchsdiebstahls und Diebstahls (auch in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt werden. Aufgrund der von der unbehandelten Schizophrenie ausgehenden Gefahr für erhebliche Rechtsgüter ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Eine Fahrerlaubnissperre ist insbesondere wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu erteilen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Tateinheit und Tatmehrheit beim Fahren ohne Fahrerlaubnis
und
Drogen und Straßenverkehr


Tenor:

Der Angeklagte wird kostenpflichtig

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Z. vom 20.09.2024 (54 Ds 200/24) und des Urteils des Amtsgerichts Z. vom 20.05.2025 (54 Ds 335/24)

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

Ferner wird er wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis

zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von

1 Jahr 6 Monaten

verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 2 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Ein Geldbetrag von 8.533,95 Euro wird als Wertersatz eingezogen.

Gründe:


Das Verfahren richtet sich gegen einen inzwischen 46jährigen, an Schizophrenie leidenden Mann, der schon vielfach vorbestraft ist und sowohl hafterfahren ist als auch sich schon einmal im Maßregelvollzug befunden hat.

Ihm waren insgesamt vier Taten nachzuweisen, bei deren Begehung er eingeschränkt schuldfähig war. Bei anderen nachzuweisenden Taten, nämlich bei einem Diebstahl, bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und einem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte war letztlich eine Schuldunfähigkeit zu Grunde zu legen. Bezüglich dieser Taten erfolgte ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen mangels Schuld. Schließlich ließ sich eine Tat nicht nachweisen mit der Folge, dass insoweit ebenfalls aus tatsächlichen Gründen freigesprochen wurde.

Weil zwischen den Taten, bei denen er schuldfähig war, eine Verurteilung erfolgt war, mussten zwei Gesamtfreiheitsstrafen verhängt werden. Mit Blick auf die vom Angeklagten ausgehende Gefahr für erhebliche Rechtsgüter sah sich das Gericht ferner veranlasst, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, da auf Grund der gegebenen unbehandelten Schizophrenie von weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten durch den Angeklagten ausgegangen werden muss. Die von ihm erlangte Tatbeute veranlasste die Einziehung des Wertersatzes. Schließlich war ihm insbesondere wegen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr eine Fahrerlaubnissperre zu erteilen.

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 46jährige Angeklagte wuchs als Kind marokkanischer Eltern bis zu seinem 13. Lebensjahr gemeinsam mit seinen Eltern und fünf Geschwistern in V. auf. Nach Trennung seiner Eltern nahm ihn sein Vater für eineinhalb Jahre mit nach Marokko. Sodann kehrte er wieder zu seiner Mutter nach V. zurück. Der Angeklagte war viele Jahre seines Lebens inhaftiert oder untergebracht.

Der Angeklagte sieht sich als Imam und hat berichtet, mehrmals islamisch verheiratet zu sein. Er habe Kinder, sage zu ihnen aber nichts.

Der Angeklagte erlangte einen Hauptschulabschluss (10B) und hat eine Ausbildung zum Energieelektroniker begonnen, aber nicht beendet. Über eine weitere Ausbildung in beruflicher Hinsicht verfügt er nicht.

Der Angeklagte ist drogenerfahren. Seinen Konsum begann er im Alter von 18 oder 19 Jahren, wobei er insbesondere Haschisch und Heroin zu sich nahm. Zuletzt konsumierte er täglich, seit etwa Februar oder März 2024, Kokain und Heroin sowie Alkohol, nachdem seine letzte, nach islamischer Art geheiratete Ehefrau verstorben sei. Hauptdroge war Heroin mit einem Konsum von etwa einem Gramm täglich. Im Rahmen der Haft seit etwa August 2024 gelang es ihm die Substitution auf Null herunterzufahren und nun ohne Drogen auszukommen.

Der Angeklagte ist paranoid schizophren, streitet dies aber ab. Ferner liegt bei ihm ein schädlicher Gebrauch von Heroin und ein Missbrauch von Kokain vor.

Über eine Fahrerlaubnis verfügt der Angeklagte nicht.

Der Angeklagte ist seit 1995 mit einer großen Vielzahl an Straftaten aufgefallen. Er wurde im Laufe der Jahre wegen Sachbeschädigung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs, Besitzes (auch in nicht geringer Menge), Erwerbs, Handeltreiben und Einfuhr von Betäubungsmitteln, Diebstahl und Körperverletzung, Nötigung, gefährlicher Körperverletzung sowie Diebstahls mit Waffen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Er verbüßte Jugendstrafe und Freiheitsstrafe. Ferner erhielt er zahlreiche Geldstrafen.

2006 wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vom Landgericht Z. angeordnet wegen Diebstahls, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Diese Unterbringung wurde schließlich 2015 für erledigt erklärt.

Seit 2016 wurde er erneut strafrechtlich auffällig und wurde am 12.12.2016 wegen Diebstahls sowie versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, die er auch vollständig verbüßte.

Wegen Diebstahls verurteilte ihn das Amtsgericht S. am 21.02.2019 zunächst zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je zehn Euro. Später wurde er am 17.04.2019 wegen Besitzes von Betäubungsmitteln nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Beide Strafen wurden im Folgenden am 18.07.2019 vorläufig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten zusammengefasst. Am 02.08.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Z. wegen Diebstahls einer weiteren Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Schließlich kam es zu einer Verurteilung durch das Landgericht Z. am 05.11.2019 wegen Diebstahls in sechs Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung. Das Landgericht Z. kam wegen der Strafen aus den Verurteilungen vom 21.02.2019 und vom 17.04.2019 - unter Auflösung der bereits gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat wegen Diebstahls in drei Fällen. Sodann wurde eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten ausgesprochen. Die vom Amtsgericht Z. ausgesprochene Geldstrafe blieb offenbar daneben bestehen. Die verhängten Freiheitsstrafen wurden vollständig verbüßt; die Strafvollstreckung war dann am 15.11.2022 erledigt. Im Rahmen dieser Verurteilung war die Frage eines Zusammenhangs der Taten mit der Schizophrenie des Angeklagten ebenfalls Gegenstand; dort wurde ein solcher Zusammenhang indes verneint.

Unter dem 15.12.2023 wurde er vom Amtsgericht Z. wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Am 16.02.2024 erfolgte eine weitere Verurteilung wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen, diesmal durch das Amtsgericht Z.-N.. Aus beiden Geldstrafen wurde im Anschluss eine Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 15 € durch Beschluss des Amtsgerichts Z.-N. vom 09.01.2025 gebildet.

(1) Auf den 20.09.2024 datiert eine Verurteilung wegen Diebstahls in zwei Fällen zur Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 €. Der Verurteilung lagen zwei Ladendiebstähle zu Grunde für die Einzelstrafen von einmal 40 Tagessätzen und einmal von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro verhängt wurden.

(2) Schließlich wurde der Angeklagte mit Urteil vom 20.05.2025 vom Amtsgericht Z. unter Einbeziehung der zuvor genannten Entscheidung wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt und ausgesprochen, dass diese Tat auf einer Betäubungsmittelabhängigkeit beruht. Festgestellt wurde als Sachverhalt: "Der Angeklagte steckte sich am 23.07.2024 gegen 11:06 Uhr in der Rossmann-Filiale im Hauptbahnhof Z. drei Flaschen Parfüm im Gesamtwert von 42,47 EUR in die Hosentasche, um diese ohne entsprechende Bezahlung für sich zu verwenden. Hierbei wurde er vom Zeugen B. - dem Ladendetektiv - beobachtet. Nachdem der Angeklagte den Zeugen bemerkt hatte, nahm er zwei Parfümflaschen wieder aus der Hosentasche heraus. Die dritte Flasche holte er später im Büro des Zeugen heraus und stellte diese in ein Regal, ohne dass dies durch den Zeugen beobachtet worden ist. Bei der Tat führte der Angeklagte - wie ihm bewusst war - ein Einhandmesser mit einer Klingenlänge von etwa neun Zentimetern in der jederzeit zugänglichen Hosentasche mit sich. Das Messer war an einer Schlüsselkette befestigt." Die verhängte Einzelstrafe betrug elf Monate. Wieso dann auch die Gesamtfreiheitsstrafe elf Monate betrug, ergibt sich aus der Urteilsurkunde nicht.

Die verhängte Strafe war zum Zeitpunkt der Urteilsfindung noch nicht erledigt.

Der Angeklagte beging insgesamt sieben Taten, bei denen stets seine Schizophrenie und seine Drogenabhängigkeit so zusammenwirkten, dass durchweg mindestens von einer eingeschränkten Schuldfähigkeit auszugehen ist. Die Einzelheiten stellen bezüglich der angeklagten acht Taten wie folgt dar:

Nachdem Anfang 2024 aus der Außenausstellung des Baumarkts der E. AG an der F.-straße in Z. ein Holzspalter des Modells "Atika" im Wert von 649 Euro abhanden kam, wurde dieser Holzspalter am 09.07.2024 im Kellerraum des Angeklagten im Wohnhaus C.-straße aufgefunden.

Ob er den Holzspalter selbst mitgenommen hat oder von einem anderem erworben hat - und dabei davon billigend in Kauf nahm, dass es Diebesgut sein könnte, konnte nicht festgestellt werden.

Am 08.07.2024 wurde die Seitenscheibe des auf dem K.-straße 67 in Z. stehenden Transport-PKW der Marke Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen N02 eingeschlagen. Zwei hochwertige Arbeitsjacken mit der Aufschrift "Industriebedachungen P." im Wert von jeweils deutlich über 50 Euro wurden aus dem PKW-Innenraum entnommen.

Direkt im Anschluss kamen zwei Personen auf den Angeklagten zu und boten diese beiden Jacken zum Kauf an. Der Angeklagte erwarb diese beiden Jacken zu einem Preis von 20 €, um sie weiterzuverkaufen. Der Angeklagte beabsichtigte, sich durch den Erlös des Verkaufs dieser Jacken und anderer Gegenstände aus Diebesgut eine dauernde Einnahmequelle zu verschaffen. Dass die Jacken aus einem Diebstahl kommen könnten, hatte der Angeklagte für möglich erachtet, sich aber dann gleichwohl zum Kauf entschlossen, weil ihm die Herkunft der Ware letztlich egal war.

In der Nacht zum 09.07.2024 war der Angeklagte unterwegs, wobei er sich bedingt durch seine paranoide Schizophrenie in seiner Wohnung von - wie er es genannt hat - Mietnomaden bedrängt sah. Um sich hier womöglich Entlastung zu verschaffen und die Mietnomaden dazu zu bringen, ihn nicht weiter zu bedrängen, stieg er über eine Dachöffnung der Lagerhalle in der F.-straße 44 in Z. ein, um dort nach stehlenswerten Sachen zu suchen. In der Lagerhalle belud er einen Gabelstapler unter anderem mit drei Druckern der Marke Kyocera und zwei Druckaufsätzen, die jeweils im Eigentum der R. GmbH standen. Anschließend fuhr mit dem Gabelstapler zu seiner Wohnung, wo er die vorbenannten Sachen ablud und in seinem Kellerraum verstaute. Den Gabelstapler hatte der Angeklagte in der Nähe seiner Wohnung schräg auf Gehweg und Straße stehen lassen. Der Angeklagte hatte hier in wahnhafter Verkennung der Umstände gehandelt, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sich deshalb nicht steuern konnte. Ob die Tat auf Grund der wahnhaften Bedrängung geschah, konnte die Kammer indes auch nicht feststellen, da auch die Möglichkeit besteht, dass der Angeklagte handelte, um auf diese Weise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

In der Nacht vom 05.09.2024 auf den 06.09.2024 verschaffte sich der Angeklagte Zugang zum Einfamilienhaus des Zeugen Q. auf der L.-straße 55 in Z., indem er die Scheibe der Terrassentür mit einem Grillrost einschlug und sich so Zugang zur Örtlichkeit verschaffte. Sodann durchsuchte er die Räume des Hauses und nahm schließlich 540 € Bargeld, Kleidung und Parfüm im Wert von 4343,95 € sowie Schmuck im Wert von 3650 € mit, um dies alles für sich zu behalten oder gewinnbringend zu veräußern. Zurückgelangt an den Geschädigten ist die Beute im Folgenden nicht.

Irgendwann zwischen dem 03.11.2024 16:00 Uhr und dem 04.11.2024 8:00 Uhr verschaffte sich der Angeklagte Zugang zum Gelände der Werkstatt des Zeugen AH. in der FB.-straße. 5 in Z.. Er stieg unter Zuhilfenahme eines mitgeführten Damenfahrrads über ein Metalltor, welches zur Eingangstür der Werkstatt führt. Dort hebelte er die Eingangstür auf und verschaffte sich so Zugang zum Innenraum. Im Rahmen der Durchsuchung der Räumlichkeiten fand er den Fahrzeugschlüssel des in der Garage befindlichen Fahrzeugs Mazda MX5 mit dem amtlichen Kennzeichen N03. Dieses Fahrzeug befand sich im Eigentum des Zeugen XH. und hatte etwa einen Wert von 5000-6000 €. Der Angeklagte öffnete im Anschluss das Rolltor und fuhr dadurch mit dem Fahrzeug davon, um das Fahrzeug für sich zu verwenden oder zu verwerten. Dabei war ihm bewusst, dass er die zum Führen des Fahrzeugs erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte.

Am 04.11.2024 fuhr der Angeklagte gegen 8:00 Uhr mit dem zuvor entwendeten Fahrzeug auf der CP.-straße Z. entlang. In der Höhe der Hausnummer 49 blieb er stehen und konnte die polizeiliche Unfallaufnahme eines in der vorausgegangenen Nacht erfolgten Verkehrsunfalls wahrnehmen, bei dem der Fahrer des Unfallverursacherfahrzeugs sich entfernt hatte.

Die Polizeibeamten PK AR. und KAin OQ. wurden von einer Zeugin auf den Angeklagten aufmerksam gemacht, worauf hin sie sich entschlossen, ihn zu kontrollieren und auf eine Beteiligung an dem vorausgegangenen Verkehrsunfall zu überprüfen. Der Zeuge POK OU. blieb im Funkstreifenwagen sitzen, um dort den Unfallbericht zu fertigen. Als sich der Polizeibeamte PK AR. kurz vor dem vom Angeklagten geführten Auto befand, fuhr der Angeklagte unvermittelt mit durchdrehenden Reifen an. Der Angeklagte sah sich in wahnhafter Verkennung der realen Umstände von der Polizei verfolgt und nicht geholfen, weshalb er sich in diesem Moment in Gefahr sah und sich deshalb der Ansprache durch die Beamten entziehen wollte. Ohne Gefährdung der Polizeibeamten, die ihn hatten ansprechen wollen, hielt er auf den Funkstreifenwagen zu, den er sodann wie beabsichtigt an der Seite rammte. Hierdurch entstand am Funkstreifenwagen ein geschätzter Schaden in Höhe von etwa 8000 €. Der darin noch befindliche Polizeibeamte erlitt durch den ab Aufprall Kopfschmerzen, Nackenschmerzen und war in der Folge eine Woche krankgeschrieben. Vorher wahrgenommen hatte der Angeklagte den Polizeibeamten OU. nicht; er hatte aber auch keine Veranlassung sicher davon auszugehen, dass der Funkstreifenwagen leer sei. Der Angeklagte wollte sich durch das Rammen des Funkstreifenwagens an der Polizei für die wahnhaft vorgestellte erlittene Verfolgung rächen.

Nachdem das Fahrzeug des Angeklagten im Anschluss hieran schwer beschädigt zum Stehen gekommen war, traten die Polizeibeamten hinzu, zogen den Angeklagten aus dem Fahrzeug heraus und legten ihm Handfesseln an, wogegen er sich zu wehren suchte, indem er seine Muskulatur entspannte und sich den Griffen der Beamten zu entwinden versuchte. Dies tat er, weil er sich von der Polizei wahnhaft verfolgt sah.

Etwas nach der geschilderten Festnahme wurde der Angeklagte wieder entlassen. Noch am gleichen Tag, dem 04.11.2024, brach er sodann auf der AZ.-straße Z. das Schloss eines E-Scooters auf, den der Zeuge NS. zuvor an einer Straßenlaterne angeschlossen hatte. Er fuhr mit den E-Scooter sodann davon, um ihn für sich zu verwenden.

Die Feststellungen zur Person beruhen zum einen auf den Angaben des Angeklagten, der sich insbesondere selbst als Imam bezeichnet hat, den verlesenen Feststellungen zur Person in den gegen den Angeklagten bereits ergangenen Urteilen und auf den Ausführungen der angehörten Sachverständigen Dr. QW..

Dabei hat der Angeklagte in Abrede gestellt, an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt zu sein. Er gab dazu an, dass er vor der ersten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus über Stimmen, die er gehört haben wollte, gelogen habe. Hintergrund dafür sei gewesen, dass sein damaliger Verteidiger ihm dafür eine kürzere Sanktion versprochen habe. Tatsächlich aber habe er dadurch wesentlich länger Freiheitsentzug erdulden müssen. Er sei geistig völlig gesund; soweit er Straftaten begehe, geschehe dies nicht aus einer wahnhaften Verkennung der Realität heraus, sondern einfach, weil er kriminell sei.

Die Kammer hat indes keinen Zweifel an der Richtigkeit der gestellten Diagnose einer paranoiden Schizophrenie, die vielfach bestätigt worden ist. Auch im Laufe der Hauptverhandlung zeigten sich bei den Äußerungen des Angeklagten Wahninhalte, welche auf eine Verkennung der Realität hindeuten und die von der Sachverständigen geäußerte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie bestätigen. Hervorgehoben sei in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte im Rahmen seines Wahnkonstrukts sich ständig zum einen durch die Polizei bedrängt sieht und zum anderen auch von Mietnomaden spricht, die seine Wohnung belagert haben sollen, obwohl sich nach Augenscheinnahme von Bildern seiner Wohnung ein freiwilliger Aufenthalt von anderen gesunden Menschen angesichts der dort vorzufindenden Vermüllung nicht vorstellen lässt. Auch im Übrigen lässt sich den Lichtbildern von der Wohnung des Angeklagten nicht entnehmen, dass weitere Personen bei ihm wohnen würden. Die Kammer hat daher an der psychischen Krankheit des Angeklagten keinen Zweifel.

Allein der Umstand, dass der Angeklagte keine Stimmen gehört haben will, schließt zudem nämlich nicht aus, dass doch eine paranoide Schizophrenie vorliegt, weil Stimmenhören nur eines von vielen möglichen Symptomen ist. Die Sachverständige hat im Rahmen ihrer mündlichen Ausführungen überzeugend dargestellt, dass beim Angeklagten inhaltliche Denkstörungen vorliegen und die Gedankenabläufe nicht kohärent sind. Von beidem hat sich die Kammer in der Verhandlung auch einen eigenen Eindruck verschafft. Hinzu kommen formale Denkstörungen und eine wahnhafte Symptomatik, von der er sich nicht lösen kann, wenn etwa von Mietnomaden die Rede ist. Auch ein Abfall der Leistungsfähigkeit ist beim Angeklagten zu beobachten, da er trotz Schulabschluss und begonnener anspruchsvoller Ausbildung beruflich nicht vorankommt. Dies allein auf die Unterbringung im Maßregelvollzug zu schieben, die bereits viele Jahre her ist, greift dabei zu kurz. Mit Blick auf die Abstinenzphasen beim Angeklagten ist es schließlich auch überzeugend, dass die Sachverständige nunmehr von einer chronifizierten Schizophrenie ausgeht, unabhängig davon, was sie angesichts des Drogenkonsums des Angeklagten ursprünglich ausgelöst haben mag.

Der Angeklagte hat sich zu den ihm vorgeworfenen Taten wie folgt eingelassen:

(1) Den Holzspalter habe er ganz normal über eBay eingekauft, um ihn gewinnbringend wieder zu veräußern. Er sei keinesfalls davon ausgegangen, dass es sich um Diebesgut gehandelt habe, auch der verlangte Preis sei dafür in Ordnung gewesen. Auf eBay würden oft Sachen sehr billig verkauft, ohne dass es sich um Beute aus Diebstählen handelt.

(2) Dies würde genauso auch für die Jacken gelten, welche ihm von zwei Personen an seiner Haustür angeboten worden seien. Er halte dergleichen für nicht ungewöhnlich. Solche Geschäfte würden ihm helfen, sich über Wasser zu halten.

(3) Was die Lagerhalle, die Drucker und den Gabelstapler betreffe, sei die Anklage zutreffend. Er habe jedoch zunächst nicht die Absicht gehabt in die Halle einzudringen. Er sei auf das Dach der Halle gestiegen und dort durch eine Stelle durchgebrochen. Er dann habe er sich entschieden, Sachen zu entwenden, da zu diesem Zeitpunkt Probleme mit Mietnomaden in seiner Wohnung gehabt habe.

(4) Auch sei es zutreffend, dass er in das Haus des Zeugen Q. eingebrochen sein. Den entstandenen Schaden wolle er ersetzen.

(5) Bezüglich des Mazda sei er vorher herumgelaufen und habe sich dann durch das offene Rolltor in die Werkstatt begeben. Dort habe er das Auto von der Hebebühne heruntergefahren und sei dann damit weggefahren.

(6) Die Polizeibeamten, die auf ihn zugekommen seien, habe er keinesfalls gefährden wollen. Dass er im Folgenden gegen den Funkstreifenwagen gefahren sei, sei keine Absicht gewesen. Weil der Reifen schon vorher platt gewesen sei, habe das Fahrzeug plötzlich gegen das Polizeiauto gezogen, wodurch es zum Aufprall gekommen sei. Er habe gedacht, das Polizeiauto sei leer gewesen, weil zwei Beamte auf ihn zugekommen seien.

(7) Dass die Beamten ihm im Folgenden hart rangenommen hätten, sei ja verständlich. Ihm habe das halt wehgetan.

(8) Hinsichtlich dieser Tat habe es sich bei dem Geschädigten um einen seiner Schäfchen als Imam gehandelt, weshalb es ihm darum gegangen sei, ihm eine Lehre zu erteilen, weil der E-Scooter nicht sicher abgeschlossen gewesen sei.

(1) Bezüglich des Holzspalters hat die Kammer im Ergebnis das Vorbringen des Angeklagten nicht als Schutzbehauptung zurückgewiesen und konnte deshalb keine Feststellung dazu treffen, ob er wusste oder in Kauf nahm, dass der Holzspalter zuvor gestohlen worden war. Über den bloßen Umstand hinaus, dass der Holzspalter beim Angeklagten im Keller gefunden worden ist und er zuvor aus dem Baumarkt entwendet worden ist, gibt es keine Hinweise, die eine entsprechende Feststellung gebieten, dass der Angeklagte in Kauf genommen hat, dass es sich um Diebesgut handelt.

(2) Anders stellte sich die Situation bei den Jacken dar. Hier waren die Umstände so dubios (Angebot an der Tür, Jacke mit Firmenaufschrift), dass dem Angeklagten klar war, dass es sich bei den bei ihm sichergestellten fremden Jacken um Diebesgut handelte. Zur Annahme solchen Diebesgutes war er offenbar bereit, wobei sich aus seiner Aussage, dass er dies öfters macht ergibt, dass dies auch eine ständige Einnahmequelle von ihm war.

(3) Soweit der Angeklagte bezüglich der Lagerhalle einen Zusammenhang mit einer von ihm abgestrittenen psychischen Krankheit abstreitet, wirkte doch seine angegebene Motivation bezüglich seiner Bedrängung durch Mietnomaden so bizarr, dass sich für die Kammer ein Zusammenhang so aufdrängt, dass eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit naheliegt, ohne dass insofern eine sichere Feststellung möglich ist. Die Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass insofern zu viele Fragezeichen bleiben, als dass ein Symptomzusammenhang mit hinreichender Sicherheit bejaht werden könnte. Dem vermag die Kammer zu folgen, zumal der Angeklagte auch im Übrigen - unabhängig von seinen Wahnideen - zur Begehung von Diebstahlstaten bereit ist.

(4) Anlass am Geständnis bezüglich des Wohnungseinbruchsdiebstahls zu zweifeln bestand nicht, da an einer Wasserflasche in der Küche des Hauses DNA gefunden worden ist, die sich ihm zuordnen lässt. Auch hinsichtlich der Schadenhöhe, die sich aus eingereichten Unterlagen ergibt, bestand kein Anlass zu Zweifeln.

(5) Was die Werkstatt betrifft, hat der Zeuge AH. überzeugend dargelegt, dass er das Rolltor stets von innen verschließt. Hinzu kommen die vorgefundenen Hebelspuren. Es besteht deshalb für die Kammer kein Zweifel, dass der Angeklagte die Tür zur Werkstatt aufgebrochen hat, nachdem er mit Hilfe eines an der Stelle vorgefundenen Fahrrades über ein Metalltor geklettert ist. Dass der Angeklagte nur das Rolltor hochgeschoben haben will, ist eine zurückzuweisende Schutzbehauptung. Die Kammer glaubt dem von der Tat sehr betroffenen Zeugen AH., dass er das Rolltor abgeschossen hat. Auch die Inaugenscheinnahme der Bilder von der Werkstatt haben auf eine sehr ordentlich und sorgfältig geführte Werkstatt hingewiesen, sodass kein Grund besteht, dem Zeugen hier nicht zu folgen, wohingegen der Angeklagte Veranlassung hat, seine Tat zu beschönigen.

(6) Soweit der Angeklagte nicht den Funkstreifenwagen gerammt haben will, folgt die Kammer ihm nicht. Allein der Umstand, dass ein Reifen platt war, lässt nicht den Schluss zu, dass dies dazu geführt hat, dass das Fahrzeug gegen den Funkstreifenwagen ausscherte. Aus den Ausführungen des Angeklagten, der sich auch in der Hauptverhandlung deutlich von der Polizei enttäuscht zeigte, weil sie ihm nicht bei seinem (nicht existenten) Problem mit den Mietnomaden geholfen hatte, ergibt sich eine starke Rachemotivation, um der Polizei ein Gegen-Übel zuzufügen. Der Angeklagte hatte die Polizei in Wahngebäude eingefügt, sodass es fernliegt, dass der Angeklagte ausgerechnet gegen den Funkstreifenwagen fährt, weil er das Auto nicht mehr kontrollieren kann. Dafür spricht gerade auch, dass der Angeklagte mit durchdrehenden Rädern gestartet ist, ohne die Kontrolle über das Fahrzeug zu verlieren. Für die Kammer sind es zu viele Zufälle, um ein nicht vom Angeklagten beabsichtigtes Geschehen für möglich zu halten. Denn nicht nur ist objektiv festzustellen, dass es zur Kollision gekommen ist. Es ist auch "zufällig" der Funkstreifenwagen getroffen worden, obwohl ein bloßes unbeabsichtigtes Ausscheren auch zu einer Kollision mit anderen Autos hätte führen können. Ferner passt dies zum beim Angeklagten vorliegenden Wahngebäude. Hieraus schließt die Kammer, dass der Angeklagten bewusst und in Schädigungsabsicht auf den Streifenwagen gefahren ist. Dagegen spricht auch nicht, dass der Angeklagte durch das Rammen des Streifenwagens seine Flucht unmöglich gemacht hat. Es ist gerade zu beachten, dass er den Streifenwagen nicht frontal rammte, sondern seitlich. Eine Fortsetzung der Flucht wäre daher grundsätzlich denkbar gewesen. Unabhängig davon ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte offensichtlich durch seine Erkrankung beeinträchtigt war, so dass sich im Übrigen auch ein irrationales Handeln, welches die weitere Flucht unmöglich macht, damit ohne Weiteres erklären ließe.

Die Sachverständige hat wegen der Einbindung ins Wahnsystems des Angeklagten eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zudem sicher angenommen - was die Kammer in der Gesamtschau der vorgebrachten Diagnose auch überzeugt hat.

(7) Dass sich der Angeklagte gewehrt hat, ist von ihm nicht in Abrede gestellt worden. Dass hier ein Zusammenhang mit dem beim Angeklagten vorliegenden Wahn besteht, liegt auf der Hand. Dies hat die Sachverständige unter Bezugnahme auf das bereits dazu Ausgeführte auch überzeugend bestätigt.

(8) Hierzu wurde der Zeuge N.S. gehört, der verneint hat, mit dem Angeklagten in religiöser Hinsicht etwas zu tun zu haben. Er hat glaubhaft bestätigt, dass er seinen E-Scooter abgeschlossen hat. Vom äußeren Erscheinungsbild her spricht dementsprechend nichts dafür, dass es dem Angeklagten darum ging, eine Lehre zu erteilen. Auch der Polizeibeamte hat in diesem Zusammenhang bestätigt, dass er gesehen hat, wie der Angeklagte an dem E-Scooter manipuliert hat.

(1) Die möglichen tatsächlichen Feststellungen belegen weder einen Diebstahl gem. § 242 StGB, noch eine Hehlerei gem. § 259 StGB. Die Kammer hat den Angeklagten deswegen insoweit aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

(2) Hinsichtlich der Tat bezüglich des Ankaufs der Jacken hat der Angeklagte eine Sache angekauft, die ein anderer gestohlen hat, um sich zu bereichern, wobei er gewerbsmäßig handelte. Er hat sich deshalb insofern der gewerbsmäßigen Hehlerei gem. §§ 260 Abs. 1 Nr. 1, 259 StGB strafbar gemacht.

(3) Soweit es den Einbruch in die Lagerhalle in der F.-straße in der Nacht zum 09.07.2024 betrifft, hat die Kammer den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass er zum Zeitpunkt des Diebstahls gem. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB schuldunfähig gem. § 20 Abs. 1 StGB war, weil er wegen seiner paranoiden Schizophrenie, die womöglich seine Handlungen geleitet hat, nicht fähig war, nach seiner Unrechtseinsicht zu handeln.

(4) Was den Einbruch in das Wohnhaus L.-straße 55 in Z. betrifft, ist ein Wohnungseinbruchsdiebstahl gem. §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben. Feststellungen dazu, ob die Wohnung dauerhaft bewohnt gewesen ist, hat die Kammer nicht getroffen, sodass sie nicht zu einem schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl gem. § 244 Abs. 4 gekommen ist.

(5) Bezüglich der Werkstatt stellt die Entwendung des Mazda MX5 einen Diebstahl im besonders schweren Fall gem. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dar. Tateinheitlich (§ 52 StGB) hat er ein Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG verwirklicht, weil er das Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt hat, ohne über eine Fahrerlaubnis zu verfügen.

(6) Das Rammen des Funkstreifenwagens hat die Kammer als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB gewertet, weil er in Schädigungsabsicht auf ein anderes Fahrzeug, einen Gegenstand von bedeutendem Wert zugefahren und damit in Gefahr gebracht. Gleichzeitig hat er eine fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB verwirklicht, weil er nicht darauf vertrauen durfte, dass der Streifwagen unbesetzt ist. Schließlich ist auch insofern ein Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 Abs. 1 StVG begangen worden. Alle drei Straftatbestände sind in Tateinheit verwirklicht worden. Eine Bestrafung scheidet indes aus, weil der Angeklagte auf Grund seiner paranoiden Schizophrenie in der Steuerungsfähigkeit sicher eingeschränkt war und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Steuerungsfähigkeit gänzlich aufgehoben worden war, sodass zu Grunde zu legen ist, dass der Angeklagte insofern ohne Schuld gehandelt hat. Die Kammer hat den Angeklagten deshalb wegen dieser Tat aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

(7) Auch bezüglich des anschließenden Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 StGB, der dadurch verwirklicht worden ist, dass er sich der rechtmäßigen Diensthandlung seiner Festnahme widersetzte, kam eine Bestrafung aus den gleichen Gründen nicht in Betracht. Auch hier war die paranoide Schizophrenie mit der Folge handlungsleitend, dass die Steuerungsfähigkeit sicher eingeschränkt war und die völlige Aufhebung nicht ausgeschlossen werden konnte. Auch diesbezüglich war deshalb ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen auszusprechen.

(8) Das Lösen des Schlosses vom E-Scooter mit anschließendem Wegfahren, um ihn zu behalten, stellt einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall gem. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB dar, weil der Angeklagte eine Sache gestohlen hat, die durch Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert war.

Die aufgeführten Taten, soweit nicht ein Freispruch erfolgt, stehen gem. § 53 StGB in Tatmehrheit zueinander. Der Angeklagte hat sich also wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tatmehrheit mit Wohnungseinbruchsdiebstahl in Tatmehrheit mit Diebstahl in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Diebstahl schuldig gemacht.

Dabei ist zu beachten, dass die beiden zuerst genannten Taten vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Z. vom 02.09.2024 begangen worden sind, was zur Folge hat, dass insofern eine Gesamtstrafenbildung gem. § 55 StGB vorzunehmen war und eine weitere Gesamtstrafenbildung wegen der nach diesem Zeitpunkt liegenden Taten.

(2) Die gewerbsmäßige Hehlerei gem. § 260 Abs. 1 StGB (vgl. Feststellungen zu C)2.) wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Mit Blick auf die eingeschränkte Steuerungsfähigkeit hat die Kammer diesen Strafrahmen gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu 7 Jahren 6 Monaten verschoben.

In diesem Rahmen hat die Kammer zum einen den Wert der Hehlerware als niedrig bewertet, was entsprechend für den Angeklagten zu würdigen war. Ferner war zu seinen Gunsten das Geständnis zu berücksichtigen.

Gegen ihn sprachen indes seine Vorstrafen insbesondere auch im Bereich der Vermögensstraftaten.

Die Kammer hat deshalb unter Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Umstände unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit und seines Werdegangs ein am unteren Rand des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liegende Freiheitsstrafe von 3 Monaten für tat- und schuldangemessen erkannt. Dabei war mit Blick auf die bereits genannten zahlreichen Vorstrafen die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB unerlässlich, um auf den Angeklagten einzuwirken.

(4) Der Wohnungseinbruchsdiebstahl gem. §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. Feststellungen zu C)4.) wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Unter Berücksichtigung dessen, dass hier erneut eine Einschränkung der Schuldfähigkeit zu Grunde zu legen ist, hat die Kammer, nachdem Tatgepräge, Wert der Beute und Vorstrafen gegen eine solche Annahme sprachen, unter Hinzuziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB einen minder schweren Fall zu Grunde gelegt und die zu bildende Strafe einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren entnommen.

Zu Gunsten des Angeklagten war sein Geständnis zu würdigen, wobei dieses auf Grund der gefundenen DNA nur beschränktes Gewicht hatte.

Demgegenüber stehen erhebliche Strafschärfungsgesichtspunkte. Der Angeklagte ist vielfach vorbestraft und hafterfahren; dennoch hat ihn dies nicht von der Tatbegehung abgehalten. Außerdem ist in Rechnung zu stellen, dass durchaus eine bedeutende Beute gemacht worden ist.

Die Kammer hat daher insgesamt für diese Tat eine immer noch im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liegende Freiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten für tat und schuldangemessen erkannt.

(5) Bezüglich des Diebstahls aus der Mazda-Werkstatt (vgl. Feststellungen zu C)5.) liegt das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles gem. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB vor. Von der Regelwirkung ausnahmsweise abzusehen, bestand für die Kammer schon angesichts der Vorstrafenlage, aber auch der Tatbeute kein Anlass. Auch unter Hinzunahme des Gesichtspunkts, dass von einer verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist, hat sich die Kammer nicht veranlasst gesehen, von der Regelwirkung abzusehen. Vielmehr gebietet dies den Strafrahmen gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu verschieben, und zwar auf 1 Monat bis zu 7 Jahren 6 Monaten.

Ferner liegt ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor, welches gem. § 21 StVG entweder zu Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr führt. Gem. § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB führt dies dazu, dass die Strafe aus dem zuvor genannten Strafrahmen zu bilden ist.

Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer das (Teil-) Geständnis des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt. Ferner kam zum Tragen, dass das Auto wieder an den Eigentümer zurückgelangte, wenn auch äußerst beschädigt.

Gegen den Angeklagten sprach der relativ hohe Wert der Beute, die Vorstrafenlage und der Umstand, dass er gleich zwei Straftatbestände verletzt hat.

Infolgedessen hat die Kammer unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 2 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.

(8) Schließlich hat die Kammer auch beim Diebstahl des E-Scooters einen Strafrahmen von 1 Monat bis zu 7 Jahren 6 Monaten zu Grunde gelegt, weil die Erwägungen zum Diebstahl in der Autowerkstatt auch bezüglich des E-Scooters zum Tragen kommen, was die Strafrahmenwahl betrifft.

In der konkreten Strafzumessung waren wieder das Geständnis und der Umstand zu berücksichtigen, dass der E-Scooter an den Eigentümer zurückgelangt ist, sogar unbeschädigt. Ferner war die Gefahr für das Rechtsgut dadurch vermindert, dass die Tat unter polizeilicher Beobachtung geschah.

Strafschärfend schlug vor allem die Vorstrafenlage zu Buche. Im Vergleich zur vorigen Tat hatte ferner das Diebesgut einen deutlich geringeren Wert.

Die Kammer hat deshalb für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erkannt.

(I) Zunächst war aus folgenden Einzelstrafen:

1. Diebstahl aus dem Strafbefehl vom 20.09.2024: 40 Tagessätze

2. Diebstahl aus dem Strafbefehl vom 20.09.2024: 60 Tagessätze

3. Diebstahl mit Waffen aus dem Urteil vom 20.05.2025: 11 Monate

4. Gewerbsmäßige Hehlerei: 3 Monate

5. Wohnungseinbruchsdiebstahl: 18 Monate

unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 1 Jahr 6 Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden unterhalb der Summe der Einzelstrafen (hier: 2 Jahre 11 Monate und 10 Tage). Unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten und des Zeitablaufs zwischen den Taten und deren Anzahl wurde die Gesamtfreiheitsstrafe von der Kammer schließlich auf

2 Jahre 6 Monate

festgesetzt.

(II) Die nach dem Strafbefehl vom 20.09.2024 liegenden Taten, nämlich:

1. Diebstahl in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis: 14 Monate

2. Diebstahl: 6 Monate

waren unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von

1 Jahr 6 Monaten

zusammenzufassen, wobei die Kammer den engen zeitlichen Zusammenhang einerseits und andererseits berücksichtigt hat, dass der Angeklagten die zweite Tat begangen hat, unmittelbar nachdem er zuvor aus polizeilichem Gewahrsam entlassen worden war; letzteres sprach trotz engen zeitlichen Zusammenhangs gegen einen zu engen Zusammenzug beider Strafen. Für die so gebildete Strafe hat die Kammer geprüft, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung gem. § 56 Abs. 2 StGB in Betracht kommen kann. Dies ist aber nicht der Fall: Unabhängig davon, ob überhaupt besondere Umstände bejaht werden könnten, wenn der Angeklagte im Übrigen Strafe tatsächlich verbüßen muss, steht einer solchen Entscheidung jedenfalls entgegen, dass die Sozialprognose negativ ist. Unabhängig von der psychischen Krankheit des Angeklagten ist bei ihm immer wieder mit Diebstahlstaten zu rechnen.

Gemäß § 63 StGB war die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen.

Der Anwendungsbereich des § 63 StGB ist eröffnet. Denn die hier vorliegende paranoide Schizophrenie erfüllt das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB. Wie bereits ausgeführt hat der Angeklagte jedenfalls die Taten des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. §§ 229, 315b Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB, § 21 Abs. 1 StVG und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 StGB mindestens im Zustand der eingeschränkten Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB begangen.

Die Gesamtwürdigung des Angeklagten und dieser Taten ergibt dabei, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten weiterhin zu erwarten sein werden, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden. Dadurch ist er für die Allgemeinheit gefährlich.

Die hohe Gefährlichkeit liegt schon deshalb auf der Hand, weil ohne entsprechende Behandlung immer wieder der Wahn, der hier zu einer Racheaktion gegen die Polizei kulminiert ist, so handlungsleitend werden wird, dass neuerlich mit Attacken auf Polizisten zu rechnen ist, die auch noch Weiterungen haben können. Bei dem Rammen des Funkstreifenwagens auf einer innerstädtischen Straße bestand jedenfalls die abstrakte Gefahr, dass neben dem tatsächlich verletzten Polizeibeamten auch noch unbeteiligte Passanten in Mitleidenschaft gezogen wären. Dies entspricht auch den insofern überzeugenden Ausführungen der angehörten Sachverständigen Dr. QW., welche auf Grund des beim Angeklagten gegebenen Krankheitsbildes, zu dem auch noch ein Missbrauch von Kokain und Heroin kommt, davon ausgeht, dass ohne Behandlung immer wieder gleichartige Taten geschehen werden.

Dabei ist auch in Betracht gezogen worden, ob die Behandlung der Abhängigkeit des Angeklagten ausreichend ist, um auf das Krankheitsbild zu reagieren mit der Folge, dass statt der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine solche in die Entziehungsanstalt erfolgt. Da indes die Schizophrenie nach der Sachverständigen im Vordergrund steht, wäre eine solche Behandlung nicht erfolgversprechend - weshalb die Kammer von einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.

Die Anordnung der Unterbringung erscheint vor dem Gewicht der zugrundeliegenden Tat schließlich auch nicht unverhältnismäßig gem. § 62 StGB.

Die Anordnung der Sperre für die Fahrerlaubnis resultiert aus § 69 Abs. 1, 69a Abs. 1 Satz 3 StGB. Denn aus den Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ergibt sich, dass der Angeklagten ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Er ist eine Gefahr für den Straßenverkehr. Daher erschien eine Sperre von zwei Jahren als angemessen.

Die Einziehungsentscheidung beruht auf §§ 73, 73c StGB. Der Angeklagte hat beim Wohnungseinbruchsdiebstahl eine Beute in Höhe von 540 Euro Bargeld, Kleidung und Parfüm im Wert von 4343,95 Euro sowie Schmuck im Wert von 3650 Euro, also insgesamt im Wert von 8.533,95 Euro erzielt. Dies hat der Angeklagten zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO, denn auch soweit er freigesprochen worden ist, ist eine Maßregel angeordnet worden. Soweit hinsichtlich der Taten 1 und 3 freigesprochen worden ist - und eine Anordnung der Maßregel nicht darauf gestützt worden ist, ist dies ein so unbedeutender Anteil, dass eine Kostentragungspflicht der Staatskasse bezüglich der notwendigen Auslagen und der Verfahrenskosten insoweit unterblieben ist (§ 464d StPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/mgladbach/lg_moenchengladbach/j2025/21_KLs_42_25_Urteil_20251118.html - DE:LGMG:2025:1118.21KLS42.25.00

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