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Ein an unbehandelter Schizophrenie und Drogenabhängigkeit leidender Angeklagter kann wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, Wohnungseinbruchsdiebstahls und Diebstahls (auch in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt werden. Aufgrund der von der unbehandelten Schizophrenie ausgehenden Gefahr für erhebliche Rechtsgüter ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Eine Fahrerlaubnissperre ist insbesondere wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu erteilen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |