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Reparaturkosten sind nur zu ersetzen, soweit sie wegen des unfallkausalen Schadens erforderlich sind. Bei Vorschäden im erneut beschädigten Bereich und bestrittener unfallbedingter Kausalität muss der Geschädigte im Einzelnen zu Art und Weise sowie Qualität der Reparatur, dem Reparaturweg, den verwendeten Teilen und der Qualifikation des Reparateurs vortragen, um auszuschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs noch vorhanden waren. Unterlässt er diese Darlegung, geht dies zu seinen Lasten; dies gilt auch bei Vorschäden in einem nicht überlagernden Bereich, wenn der Ausgleich des Wiederbeschaffungswertes in Betracht kommt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |