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Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist unbegründet, wenn die zugrundeliegende Entziehungsverfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Dies ist der Fall, wenn der Fahrerlaubnisinhaber ein zu Recht angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) nicht beibringt und die Behörde daher auf die Nichteignung schließen darf. Eine MPU-Anordnung ist rechtmäßig, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |