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Die Übernahme der Protokollführung über die Beweisaufnahme, konkret die Protokollierung des mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen selbst, ist - anders als die Möglichkeit eines Wortlautprotokolls - in § 159 ZPO nicht vorgesehen, daher verfahrens-fehlerhaft, und kann keine Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein, so dass entweder die Beweisaufnahme in zweiter Instanz zu wiederholen oder das erstinstanzliche Urteil auf Antrag aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen ist (im Anschluss an OLG Hamm, Urteil vom 29.07.2025 - 7 U 58/24, BeckRS 2025, 20662 Ls. 1 m. w. N.). Zum erforderlichen Umfang einer Beweisaufnahme bei einem durch ein Fahrzeug auf dem Standstreifen bedingten Spurwechsel auf einer Autobahn und einem Zusammenstoß nach dem Spurwechsel (Leitsätze des Gerichts) |