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Verletzt der Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflichtversicherung für rote Kennzeichen seine Aufklärungsobliegenheit, indem er trotz Aufforderung keine Angaben zum Fahrzeug, Kaufvertrag oder Zulassungsbescheinigungen macht, kann er den Kausalitätsgegenbeweis nicht führen, wenn der Versicherer hierdurch nicht feststellen kann, ob Versicherungsschutz bestand. Dem Versicherer entstehen in diesem Fall Feststellungsnachteile, die einen Regressanspruch begründen können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |