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Ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7, 17 StVG besteht nicht, wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte gegen das Fahrzeug des Klägers gefahren ist. Steht vielmehr fest, dass der Kläger gegen ein stehendes Fahrzeug des Beklagten gefahren und damit den Unfall selbst verursacht hat, scheidet eine Haftung des Beklagten aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |