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Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der Werte nach Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB liegt nicht vor, wenn ein von der Beklagten unterbreitetes günstigeres Angebot nicht gleichwertig ist, weil wesentliche Informationen wie Fahrzeugklasse und enthaltene Nebenleistungen (z.B. Selbstbeteiligung) fehlen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |