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Der Betreiber einer Sportanlage braucht nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen; die Verkehrssicherungspflicht erfordert lediglich den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Ein Wegweiser mit Pfeilsymbol auf einem Mountainbike-Flowtrail, der eine Rechtskurve anzeigt, stellt auch bei leichter Schräglage keine Verkehrssicherungspflichtverletzung dar, wenn er dem allgemeinen Verkehrsverständnis nach eindeutig als Hinweis auf eine Rechtskurve zu verstehen ist. Eine generelle Pflicht, einen Flowtrail komplett einzuzäunen oder mit Flatterband zu sichern, besteht nicht, da Mountainbiken eine Sportart mit erheblichem Risikofaktor ist und der Maßstab an Eigenverantwortung hoch anzusetzen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |