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Zur Beurteilung der Angemessenheit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall sind diese als marktüblich im Sinne von § 632 BGB anzusehen, wenn sie sich im Rahmen der Honorarbefragung des BVSK 2022 (arithmetisches Mittel des HB V Korridors) bewegen. Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den preisgünstigsten Sachverständigen auszuwählen. Eine Klage auf Rückerstattung vermeintlich überhöhter Sachverständigenkosten ist unbegründet, wenn die abgerechneten Kosten im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung als üblich anzusehen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |