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Nach Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO richten sich die anzuwendenden Anspruchsgrundlagen, Verschuldensmaßstäbe und das Schadensrecht nach deutschem Recht, wenn die Unfallbeteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Hinsichtlich der auf den Verkehrsunfall anzuwendenden Straßenverkehrsregeln ist jedoch gemäß Art. 17 Rom II-VO das Recht des Unfallortes (hier: österreichisches Straßenverkehrsrecht) maßgeblich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |