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Gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn ein angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgerecht beigebracht wird. Die Anordnung eines solchen Gutachtens kann sich auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV stützen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für ein kraftfahreignungsrelevantes Aggressionspotenzial bestehen. Dies gilt auch für verkehrsfremde Straftaten wie Körperverletzung oder Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, da der Zusammenhang mit der Kraftfahreignung nicht voraussetzt, dass die Anlasstaten einen Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften darstellen oder im Straßenverkehr begangen wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |