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Wer auf einer (serpentinenartigen) Landstraße nach links auf einen Parkplatz abbiegt, muss die Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO (doppelte Rückschau), des § 9 Abs. 5 StVO (Gefährdungsausschluss beim Abbiegen in ein Grundstück) und des § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO (Ankündigungspflicht) sowie § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO (Einordnungspflicht) wahren und haftet gegenüber einem überholenden Kradfahrer bei einem feststellbaren Verstoß gegen die Pflicht zur doppelten Rückschau und den Gefährdungsausschluss zu jedenfalls 75 %, wenn kein Überholen bei unklarer Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) des Kradfahrers festgestellt werden kann. (Leitsätze des Gerichts) |