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Kollidiert ein von einem Grundstück rückwärts ausparkendes Fahrzeug mit einem auf dem gegenüberliegenden Grundstück befindlichen Fahrzeug und kann nicht festgestellt werden, dass auch dieses Fahrzeug rückwärts ausgeparkt hat, stehen nur Verstöße des rückwärts Ausparkenden gegen § 9 Abs. 5 und § 10 Satz 1 StVO fest, so dass eine Haftungsquote des rückwärts Ausparkenden von 75 % jedenfalls nicht zu seinen Lasten geht. Ein Halten / Parken entgegen § 12 Abs. 4a StVO kann nicht in das Abwägungsverhältnis eingestellt werden, wenn seine Unfallursächlichkeit nicht festgestellt werden kann (im Anschluss an Senat, Urteil vom 28.09.2021 - 7 U 49/20, NJW-RR 2022, 250 Rn. 14) und der Geschädigte nicht vom Schutzbereich erfasst wird (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.05.2012 - 9 U 128/11, NJW-RR 2012, 1237 = juris Rn. 26). (Leitsätze des Gerichts) |