Das Verkehrslexikon

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Parken - Halten - Parkverbot - Parkverstoß - Parkplatz

Halten und Parken




Gliederung:



-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Liegenbleiben
-   Be- und Entladen
-   Ein- und Aussteigen
-   Parken vor oder gegenüber eigenen oder fremden Grundstücken
-   Parkverbot an Ladestation für Elektroauto
-   Parken von Wohnwagen / Wohnmobil
-   Verkehrsberuhigter Bereich
-   Mehrfache Ahndung bei Dauerparkverstoß?
-   Kommunale und/oder private OWi-Feststellungen



Einleitung:


Das Rechtsgebiet des Haltens und Parkens ist sehr umfassend. Es spielt in allen Teilbereichen des Verkehrsrechts eine wichtige Rolle. Dabei sind vielfältige sehr unterschiedlich zu beurteilende Sachverhalte zu berücksichtigen, wie zum Beispiel:

die Beurteilung von Verkehrsunfällen auf Parkplätzen und in Parkhäusern sowie Unfälle beim Ein- und Ausparken;

widerrechtliches Parken auf fremdem Grund oder auf nur bestimmten Personen vorbehaltenen Parkgelegenheit und der sich daraus ergebenden Berechtigung, die Störung kostenpflichtig beseitigen zu lassen;

die vielfältigen und kostenpflichtig zu ahndenden Parkverstöße im öffentlichen Verkehrsraum;

das öffentlich-rechtlich veranlasste kostenpflichtige Umsetzen von Fahrzeugen bei Parkverstößen;

die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von allgemeines Halt- bzw. Parkverboten an privilegierte Personen;

Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bei zahlreichen Parkverstößen

der strafbare Missbrauch von Ausweispapieren durch unberechtigte Benutzung eines Behindertenparkausweises.


Hier werden Privatrecht, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht und öffentliches Recht berührt, so dass außer der für die verkehrsrechtliche Beurteilung des Parkens nach § 12 StVO auch Vorschriften des BGB, des StGB, des OWiG und eine Vielzahl sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Rolle spielen.


§ 12 StVO ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (OLG Hamm Urteil vom 3.01.1971 - 3 U 170/70 - VersR 1972, 1060; OLG Köln Urteil vom 3.09.1989 - 13 U 100/89 - NZV 1990, 268).

Zum Halten bzw. Parken in den verschiedenen Rechtsgebieten siehe auch:

Parken im Zivilrecht

Halten und Parken im Straf - und Ordnungswidrigkeitenrecht

Halten und Parken im Verwaltungsrecht

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Parken

Verkehrshindernisse

Der Halterkostenbescheid nach eingestelltem Parkverstoß

Behindertenparkausweis - Gehbehinderung - Hilfsperson

Behindertenparkplätze - Parkerleichterungen für Behinderte

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Allgemeines:


BGH v. 09.05.1962:
Der Fahrzeugführer, der mit seinem Fahrzeug für kurze oder längere Zeit aus dem fließenden Verkehr ausscheiden will, muß zum Zwecke des Haltens soweit wie möglich an die rechte Begrenzung der Fahrbahn heranfahren. Auf Einbahnstraßen ist wahlweise links in gleicher Weise zu halten.

OLG Hamburg v. 25.05.1976:
§ 41 StVO verbietet mit dem Zeichen 286 das Halten (mit Einschränkungen) auf der Fahrbahn. Dazu gehören nicht die Seitenstreifen. Ein Betroffener könnte sich nur dann des falschen Parkens schuldig gemacht haben, wenn sich an den Zeichen 286 Zusatzschilder "auch auf Seitenstreifen" (vgl Satz 3 der Erläuterung zum Zeichen 286 in § 41 StVO) befunden hätten. Auch ein Parkstreifen ist kein Teil der Fahrbahn; und allein auf sie bezieht sich das (nicht mit Zusatzschildern versehene) Zeichen 286.

BVerfG v. 09.10.1984:
Die Regelung des Parkens von Fahrzeugen gehört zum Bereich des Straßenverkehrs iSv GG Art 74 Nr 22. Das Parken von Fahrzeugen ist im Bundesrecht jedenfalls seit 1961 durch StVG § 6, StVO §§ 15 und 16 aF, StVO § 12 nF erschöpfend geregelt. § 16 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 117) ist insoweit mit Artikel 72 Absatz 1, 74 Nummer 22 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig, als diese Vorschrift die Benutzung eines Weges regelmäßig als Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug in der Nähe der Wohnung oder der Arbeitsstätte des Fahrzeughalters oder Fahrzeugbenutzers vom Gemeingebrauch ausnimmt.

OLG Karlsruhe v. 20.05.2003:
Auch ein mehrstündiges Warten an einem Grenzübergang ist als Teilnahme am fließenden Straßenverkehr und nicht als Halten oder Parken anzusehen. An derart Wartenden vorbeizufahren ist kein Überholen.

BVerwG v. 29.01.2004:
Ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290/292) umfasst auch mit den Zusatzschildern 1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) und 1060-11 (auch Fahrräder-Symbol) nicht das Abstellen von Fahrrädern auf Flächen, die der Nutzung durch Fußgänger vorbehalten sind.

OLG Jena v. 29.05.2007:
Das Zeichen 283 (§ 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO) verbietet (nur) das Halten auf der Fahrbahn. Das Verbot richtet sich nur an den Fahrverkehr und kann (allerdings nur durch das entsprechende Zusatzschild) auf einen ganz bestimmten, nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO nicht zur Fahrbahn gehörenden Bereich, nämlich den Seitenstreifen, erweitert oder begrenzt werden. Anders als ein Zonenhalteverbot gilt es nicht auch für sonstige Flächen außerhalb der Fahrbahn, wie Parkstreifen, Park- und Ladebuchten und freie Plätze.

AG Mannheim v. 18.02.2011:
Das Parken und Entladen in der Nähe eines Gewerbetriebs stellt weder eine Störung dar, noch ist sie bei 30 minütiger Dauer andauernd und spürbar. Aus denselben Gründen verbietet sich die Annahme eines betriebsbezogenen Eingriff, weil die lediglich mittelbare Beeinträchtigung sich nicht zielgerichtet gegen die betriebliche Tätigkeit wendet. Ein angeordnetes Halteverbot stellt kein Schutzgesetz zu Gunsten der unmittelbaren Grundstücksanlieger dar, insbesondere, wenn die Fahrbahn auf Grund ihrer Breite das Ein- und Ausfahren durch normale Fahrmanöver ohne naheliegende Gefahr für fremde Fahrzeuge ermöglicht.

KG Berlin v. 31.10.2011:
Ohne Zusatzschilder versehene Verkehrszeichen 283 und 286 (absolutes und eingeschränktes Haltverbot gemäß Anl. 2 lfd. Nr. 62 und 63 zu § 41 Abs. 1 StVO) beziehen sich nur auf die für den fließenden Verkehr bestimmte Fahrbahn, die durch die mit ihnen angeordneten Haltverbote von Behinderungen durch haltende und parkende Fahrzeuge freigehalten werden soll, jedoch nicht auf für den ruhenden Verkehr bestimmte Parkstreifen, Park- und Ladebuchten, die nach ihrer äußeren Anlage für jeden unbefangenen Betrachter gerade zum Halten und Parken bestimmt sind und ersichtlich nicht dem fließenden Verkehr dienen. Dabei reicht es zur Annahme einer Parkbucht und damit eines für den fließenden Verkehr nicht bestimmten Teils der Straße, der somit nicht zur "Fahrbahn" im Sinne des durch das Zeichen 283 angeordneten Verbotes gehört, aus, dass es sich um eine aus dem Gehsteig ausgesparte und gegen diesen abgesenkte Fläche handelt, wobei an deren Beginn und Ende der Gehsteig um die Breite der Bucht verbreitert ist und die gedachte Verbindungslinie der am weitesten vorragenden Gehsteigkanten die Abgrenzung der Bucht gegenüber dem fließenden Verkehr dienenden Fahrbahn darstellt.

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Liegenbleiben:


OLG Frankfurt am Main v. 30.09.1987:
Kann ein Kraftfahrzeug wegen einer Betriebsstörung nicht mehr weitergefahren werden, und bleibt es dadurch bedingt in einer Halteverbotszone liegen, dann wird das Halten in dem Zeitpunkt zu einem Halteverbotsverstoß gemäß § 12 Abs 1 Nr 6 Buchst b StVO, in dem es dem Fahrer möglich gewesen wäre, das Fahrzeug wieder in Betrieb zu setzen oder abschleppen zu lassen.



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Be- und Entladen:


Das Be- oder Entladen im eingeschränkten Haltverbot



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Ein- und Aussteigen:


Das Ein- oder Aussteigen im eingeschränkten Haltverbot



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Parken vor oder gegenüber eigenen oder fremden Grundstücken:


Das Parken auf oder vor eigenen Grundstücken

Parken vor der eigenen Grundstückszufahrt

Das Parken vor fremden Grundstücken, insbesondere vor Garagen oder Carports



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Parkverbot an Ladestation für Elektroauto:


OLG Hamm v. 27.05.2014:
Der Beschilderung in Gestalt einer blauen Tafel mit weißem "P" sowie weißer Zusatztafel mit schwarzer Aufschrift "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs" ist die Bedeutung eines Parkverbotes für andere Fahrzeuge beizumessen. Der Erlass eines solchen Verbotes ist ein Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung.



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Parken von Wohnwagen / Wohnmobil:


Parken von Wohnwagen / Wohnmobil

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Verkehrsberuhigter Bereich:


Verkehrsberuhigter Bereich



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Mehrfache Ahndung bei Dauerparkverstoß?


OLG Jena v. 03.11.2005:
Mehrere ununterbrochene örtlich identische Parkverstöße stellen ein Dauerdelikt dar. Zwischen ihnen besteht keine Tatmehrheit. Ergehen deswegen zwei Bußgeldbescheide, so ist der zweite von vornherein unwirksam.

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Kommunale und/oder private OWi-Feststellungen:


Kommunale und/oder private OWi-Feststellungen

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