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OLG Düsseldorf v. 01.07.2025: Zum Anspruch auf Zugang zu digitalen Falldaten und Messreihen bei Geschwindigkeitsmessungen




Das OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 01.07.2025 - IV-4 ORBs 50/25) hat entschieden:

   Der Betroffene hat im Rahmen seines Rechts auf ein faires Verfahren keinen Anspruch auf Übersendung bzw. Beiziehung der digitalen Falldaten der gesamten Messreihe einer Geschwindigkeitsmessung, wenn er keine konkreten Anhaltspunkte für einen Messfehler benennen kann. Ein Anspruch auf die Erzeugung und Herausgabe eines spezifischen Tokens und Passworts für eine einzelne Falldatei besteht nicht, wenn die Bußgeldbehörde nur über einen universellen Token verfügt. Das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verlangt nicht, dass das Gericht sich oder den Prozessbeteiligten Kenntnis von Sachverhalten verschafft, die es selbst nicht kennt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit
und
Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen


Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als

unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund

der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem

Nachteil ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 und 3 StPO

entsprechend).

Gründe:


I.

Das Amtsgericht Oberhausen hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 4. März 2025

wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb

geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 190,00 EUR und ein Fahrverbot von

einem Monat festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner

Rechtsbeschwerde, die er auf die allgemeine Sachrüge und u.a. eine Verletzung

seines Rechts auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör stützt.

II.

1. Die gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 341 Abs. 1, 344 Abs. 1, 345 StPO gegen das

Urteil form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist

insbesondere statthaft, da gegen den Betroffenen neben der Geldbuße von 190,00

Euro in Gestalt des einmonatigen Fahrverbotes auch eine Nebenfolge nicht

vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist.

2. Die erhobene Sachrüge verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zu Erfolg.

a) Soweit der Betroffene im Rahmen der erhobenen Sachrüge unter Hinweis auf die

diverse Gerichtsurteile die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren sowie die

Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, ihm seien entgegen seines

Antrags weder Token und Passwort zum Öffnen der übersandten Falldatei noch die

Falldaten der gesamten Messreihe zugänglich gemacht worden, kann dahinstehen,

ob die der Auslegung zugängliche Revisionsbegründung der Begründung nach den

für Verfahrensrügen geltenden Anforderungen des §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2

StPO genügt, denn jedenfalls liegt ein Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen

nicht vor.

(1) Der Betroffene kann als Ausfluss seines Rechts auf ein faires Verfahren Einsicht

in vorhandene Informationen verlangen, die nicht Bestandteil der Verfahrensakten

sind, sofern zum einen die hinreichend konkret benannten Informationen in einem

zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen und zum anderen

sie erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss

vom 12. November 2020, 2 BvR 1616/18). Die Einsicht in solche, regelmäßig sich

nicht bei der Bußgeldakte befindliche Unterlagen kann für den Betroffenen notwendig

sein, um dem gegen ihn erhobenen, auf ein - wie hier - standardisiertes

Messverfahren gestützten Tatvorwurf in erheblicher Weise entgegen treten zu

können. Nur dann, wenn der Betroffene konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler

3

auch benennen kann, ist das Tatgericht gehalten, das Messergebnis zu überprüfen

und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen (vgl. zu den

Grundsätzen des standardisierten Messverfahrens: BVerfG, a.a.O.; BGH,

Beschlüsse vom 19. August 1993 - 4 StR 627/92, und vom 30. Oktober 1997 - 4

StR 24/97; zit. nach Juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Betroffene keinen Anspruch auf

Übersendung bzw. Beiziehung der digitalen Falldaten der gesamten Messreihe aus

der am 17. Juni 2024 durchgeführten Geschwindigkeitsmessung. Die Darlegung des

Betroffenen reicht nicht aus, um die Relevanz der gesamten Messreihe für die

Verteidigung des Betroffenen nachvollziehbar und plausibel darzulegen. Im Übrigen

wird auf die allgemein zugänglichen, insbesondere frei im Internet abrufbaren und

aus Sicht des Senats überzeugenden Ausführungen der Physikalisch-Technischen

Bundesanstalt in deren Stellungnahmen "Wunsch und Wirklichkeit: Zwei-Punkte-

Schätzwert, Rohmessdaten und gesamte Messreihe", Fassung vom 4. November

2021, und "Der Erkenntniswert von Statistikdatei, gesamter Messreihe und

Annullationsrate in der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung", Fassung vom 30.

März 2020, verwiesen. Danach gibt es für den Messwert einer konkreten

Einzelmessung keinen Zusammenhang mit den Messergebnissen für Fahrzeuge, die

in den Stunden davor und danach erfasst wurden, so dass die weiteren

Ausführungen der Verteidigung zu dem - nach den Feststellungen des Urteils gültig

geeichten Gerätes - hinfällig sind.

Auch mit der Rüge, den für die konkrete Einzelmessung erforderlichen Token und

das Passwort nicht erhalten zu haben, kann der Betroffene nicht durchdringen. Aus

dem Recht auf ein faires Verfahren kann - wie bereits dargelegt - zwar grundsätzlich

ein Anspruch auf Zugang des Betroffenen zu nicht bei der Bußgeldakte befindlichen,

aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen folgen. Diese

Informationen müssen (zum Zweck der Ermittlung) entstanden und weiterhin

vorhanden sein, damit sie dem Betroffenen zur Verfügung gestellt werden können

(vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Juli 2022 - VGH B 30/21; BVerfG,

Beschluss vom 12. Januar 1983 - 2 BvR 864/81; BVerfGE 63, 45). Der Betroffene

begehrte vorliegend aber gerade keine bei der Bußgeldbehörde vorhandenen

Informationen, sondern eine von dem zuständigen Eichamt erst noch zu erzeugende

Daten (Token und Passwort für die einzelne Datei), da die Bußgeldbehörde nur über

einen universellen Token verfügt, mit dem die Falldateien von allen

Überwachungsanlagen zeitlich unbefristet entschlüsselt und geöffnet werden

4

können. Es bestand somit auch kein Anspruch darauf, dass sich die Bußgeldbehörde

oder das Gericht diese Daten beschafft, um sie an den Betroffenen herauszugeben.

Dem Betroffenen war es unbenommen, selbst Ermittlungen anzustellen und sich die

aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zu besorgen. Hierzu hat die

Bußgeldbehörde seinem Verteidiger unter dem 19. September 2024 mitgeteilt, wohin

er sich wenden müsse, um die begehrten Informationen zu erhalten. Es ist dem

Betroffenen zuzumuten, die dabei entstehenden Kosten zu tragen (so auch OLG

durch Token und Passwort geschützten Daten auch in zumutbarer Weise auf dem

Polizeipräsidium Düsseldorf einsehen können. Sollte sich bei der Einsichtnahme in

die Falldatei bei der Polizei eine entsprechende Abweichung herausstellen, könnte

dies im Ordnungswidrigkeitsverfahren vorgetragen werden, um etwaige

Ungenauigkeiten oder Abweichung von den Herstellerangaben aufzuzeigen und

damit die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu beantragen (vgl. OLG

(2) Soweit neben einer Verletzung des fairen Verfahrens die Verletzung rechtlichen

Gehörs geltend gemacht wird, liegt auch solcher Verstoß nicht vor. Denn der

Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht berührt, wenn es um die Frage geht,

ob das Gericht sich und den Prozessbeteiligten Kenntnis von Sachverhalten, die es

selbst nicht kennt, erst zu verschaffen hat, weil es nicht Sinn und Zweck der

Gewährleistung rechtlichen Gehörs sei, dem Beschuldigten Zugang zu dem Gericht

nicht bekannten Tatsachen zu erzwingen (BVerfGE 63, 45/60). Das

Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt vielmehr, dass

einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 261 StPO auf der Grundlage des in der

Hauptverhandlung ausgebreiteten und abgehandelten Tatsachenstoffs - wie hier

geschehen - ausschließlich solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen

der Betroffene und seine Verteidigung hinreichend Stellung nehmen konnten; einen

Anspruch auf Erweiterung der Gerichtsakten vermittelt Art. 103 Abs. 1 GG hingegen

nicht, zumal auch für eine Willkürentscheidung nichts vorgetragen oder sonst

1

76/63 -, BVerfGE 18, 399, 405, BVerfGE 18, 399/405 f.; BayObLG, Beschluss

Ss 43/19).

b) Das angefochtene Urteil genügt auch den Anforderungen, die bei einem

standardisierten Messverfahren an die tatrichterlichen Feststellungen und die

5

StR 627/92, zit. nach Juris). Soweit der Betroffene in seiner Beschwerdeschrift

vorträgt, das Tatgericht habe die Höhe des Toleranzabzuges nicht mitgeteilt, ist

dieser Vortrag unzutreffend, denn das Tatgericht hat festgestellt, dass die gefahrene

Geschwindigkeit 129 km/h betrug und 134 km/h gemessen wurden (vgl. Bl. 3 UA).

c) Auch der Rechtsfolgenausspruch ist nicht zu beanstanden. Die

Bußgeldbemessung liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, weshalb sich

die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob der

Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem

Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dies ist hier der Fall.

Die Regelbuße gemäß § 24 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 StVG i.V.m. lfd. Nr. 11.3.5 BKat in

Höhe von 150 Euro wurde in nicht zu beanstandender Weise wegen mehrerer

Voreintragungen im Fahreignungsregister auf 190 Euro erhöht.

d) Schließlich erfolgte auch die Anordnung und Begründung des einmonatigen

Fahrverbots rechtsfehlerfrei.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2025/IV_4_ORBs_50_25_Beschluss_20250701.html - DE:OLGD:2025:0701.IV4ORBS50.25.00

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