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Der Betroffene hat im Rahmen seines Rechts auf ein faires Verfahren keinen Anspruch auf Übersendung bzw. Beiziehung der digitalen Falldaten der gesamten Messreihe einer Geschwindigkeitsmessung, wenn er keine konkreten Anhaltspunkte für einen Messfehler benennen kann. Ein Anspruch auf die Erzeugung und Herausgabe eines spezifischen Tokens und Passworts für eine einzelne Falldatei besteht nicht, wenn die Bußgeldbehörde nur über einen universellen Token verfügt. Das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verlangt nicht, dass das Gericht sich oder den Prozessbeteiligten Kenntnis von Sachverhalten verschafft, die es selbst nicht kennt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |