Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 27.06.2025: Haftungsausschluss nach § 7 Abs. 2 StVG bei suizidal verursachtem Verkehrsunfall; Beweislast für Vorsatz




Das OLG Köln (Urteil vom 27.06.2025 - 7 U 78/23) hat entschieden:

   Ein Unfall, der durch einen am Straßenverkehr teilnehmenden PKW verursacht wird, ist verkehrsimmanent, selbst wenn er in suizidaler Absicht herbeigeführt wird, und begründet keinen Ausschluss der Halterhaftung nach § 7 Abs. 2 StVG wegen höherer Gewalt. Die Beweislast für einen direkten oder Eventualvorsatz liegt bei der Partei, die sich auf den Haftungsausschluss beruft. Allein eine höchst riskante Fahrweise und ein Trennungswunsch des Lebenspartners reichen für den Nachweis eines Tötungsvorsatzes nicht aus.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
GS Bedingter Vorsatz
und
GS Bedingter Vorsatz

Tenor:

Die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 09.06.2023, Az.: 4 O 143/20, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 2) und 3) je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 2) und 3) können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist in dem durch das Landgericht zugesprochenen Umfang zulässig und begründet.

1.) Die Beklagten zu 2) und 3) haften für die Schäden aus dem Verkehrsunfall nach § 7 StVG bzw. § 115 VVG, wobei die Haftung der Beklagten zu 2) der Höhe nach gemäß § 12 StVG beschränkt ist.

a) Die Haftung der Beklagten zu 2) und 3) ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG bzw. § 103 VVG ausgeschlossen. Dabei kann dahinstehen, ob ein vorsätzlich herbeigeführter Unfall überhaupt geeignet wäre, einen Ausschluss der Halterhaftung nach § 7 Abs. 2 StVG zu begründen. Höhere Gewalt wird als ein von außen kommendes Ereignis verstanden (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1966 - VI ZR 280/64; Burmann, in. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl., 2024, § 7 StVG Rn. 14). Ein Unfall, der durch einen am Straßenverkehr teilnehmenden PKW verursacht wird, ist aber verkehrsimmanent, selbst wenn er in suizidaler Absicht herbeigeführt wird.

Jedenfalls haben die Beklagten zu 2) und 3) aber weder einen direkten, auf einen erweiterten Suizid gerichteten Vorsatz, noch einen Eventualvorsatz nachgewiesen.

(1) Die Beweislast für die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 StVG und des § 103 VVG liegt bei den Beklagten zu 2) und 3), denn es handelt sich um anspruchshindernde Einreden (zu § 7 Abs. 2 StVG siehe nur Burmann, a.a.O. § 7 StVG Rn. 23; zu § 103 VVG Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl., 2024, § 103 VVG Rn. 7). Die Beklagten könnten den Nachweis des Vorsatzes allenfalls durch Indizien führen. Beim Indizienbeweis trägt derjenige die Beweislast, der die Haupttatsache nachweisen muss (Laumen, in: Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 5. Aufl., 2023, Kapitel 18 Rn. 33). Allerdings ist umstritten, wer die Beweislast für sogenannte Gegenindizien trägt (für eine Beweislast der an sich nicht beweisbelasteten Partei Laumen a.a.O. mit weiteren Nachweisen; anders etwa Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 284 ZPO Rn. 7). Diese Frage bedarf im Streitfall aber keiner Entscheidung. Denn bereits die unstrittigen und erwiesenen Indiztatsachen erlauben nicht den Schluss auf eine vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls durch den Beklagten zu 1). Auf die von den Beklagten zu 2) und 3) bestrittenen, nicht erwiesenen Umstände kommt es mithin nicht an.

(2) Zum Beleg für einen direkten Vorsatz des Beklagten zu 1) verweisen die Beklagten zu 2) und 3) auf die gefährliche Fahrweise des Beklagten zu 1) und den ihm zuvor durch seinen Lebenspartner mitgeteilten Entschluss, die Beziehung zu beenden. Das ist jedoch auch in der Gesamtschau aller feststehenden Umstände unzureichend. Die Fahrweise des Beklagten zu 1) war zweifelsohne höchst riskant. Sie begründet aber noch keine hohe Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Wunsches, selbst zu sterben und/oder das Leben des Beifahrers zu beenden. Riskantes, rowdyhaftes Fahren kommt in der Praxis aus den unterschiedlichsten Motiven heraus vor, wobei die Intention, einen Suizid zu begehen, die Ausnahme darstellt. Nach den Feststellungen im Strafurteil fuhr der Beklagte zu 1) ungebremst mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit (135 km/h statt der erlaubten 70 km/h) auf den stehenden PKW des Versicherten auf. Der Wunsch zu sterben und/oder zu töten ist für dieses Verhalten lediglich eine mögliche, aber nicht die einzige und bei einer Gesamtschau aller bekannten Unfallumstände auch nicht die wahrscheinlichste Ursache; auch Selbstüberschätzung in Kombination mit Ablenkung kommen in Betracht. Bei Fahrten mit einem PKW sind grundsätzlich Szenarien denkbar, die mit einer höheren Wahrscheinlichkeit zum Tode führen, wie etwa das Fahren in den Gegenverkehr oder aber das Auffahren auf ein nicht nachgiebiges Hindernis. Theoretisch möglich ist zwar, dass der Beklagte zu 1) einen (Selbst- oder Fremdtötungs-) Entschluss spontan gefasst hat und er deshalb keine bessere Gelegenheit mit noch höherem Verletzungspotential anstrebte. Das ist aber letztlich eine Spekulation, für die es keine greifbaren Anhaltspunkte gibt. Wahrscheinlicher erscheint, dass der Beklagte zu 1) aus im Einzelnen nicht mehr sicher feststellbaren Gründen die Kontrolle über den von ihm gesteuerten PKW verlor oder aber abgelenkt war, sei es durch das übrige Verkehrsgeschehen oder aber ein sonstiges nicht mehr aufklärbares Geschehen im Fahzeuginneren. Mit der Mitteilung des Trennungswunsches des Lebenspartners zeigen die Beklagten zu 2) und 3) zwar einen Umstand auf, der grundsätzlich ein Motiv für einen direkten Tötungsvorsatz sein kann. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Trennung zu einem Tötungsentschluss des Verlassenen führt, der die eigene Tötung miteinschließt oder in Kauf nimmt, ist aber statistisch betrachtet äußerst gering. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass die Beziehung zwischen dem Beklagten zu 1) und seinem verstorbenen Ehemann über viele Jahre hinweg turbulent gewesen ist und durch viele Auseinandersetzungen, Trennungen, Auszüge und Versöhnungen geprägt war. Dabei war unter anderem auch eine längere Beziehungspause gewesen, in der der (spätere) Ehemann nach Berlin verzogen war und sich völlig umorientiert hatte. Auch zum Zeitpunkt des Unfalls lebte der Ehemann - wieder einmal - bei seinen Eltern und ein Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung war lediglich Gegenstand von Erörterungen. Keine der bisherigen Trennungen hatte zu einer vergleichbar dramatischen Gewaltreaktion des Beklagten zu 1) geführt, so dass schon nicht recht einzusehen ist, warum die Ankündigung des Ehemannes am Unfalltag, ein geplantes Probewohnen abzulehnen, weil er sich trennen wolle, dem Beklagten als finale "Sackgasse" hätte erscheinen müssen, aus der er das Motiv zu einer auch für ihn selbst u. U. tödlichen Vernichtungshandlung hätte ableiten können. Auch in der Gesamtschau mit der zwar riskanten, aber nicht eindeutig auf Tötung ausgerichteten Fahrweise des Beklagten zu 1) lässt dieses Indiz nicht den Schluss auf einen direkten Tötungsvorsatz des Beklagten zu 1) zu. Vielmehr hatte der Beklagte zu 1) die gefährlichen Überholvorgänge mit überhöhter Geschwindigkeit vor dem Unfall bereits über eine Strecke von etwa 4 km mehrfach wiederholt und war dabei jeweils wieder rechtzeitig nach rechts eingeschert, um einen Frontalzusammenstoß mit Fahrzeugen im Gegenverkehr zu vermeiden; dabei war er bis auf einen Spiegelverlust jeweils "heil davongekommen", so dass er dem Irrtum erlegen sein mag, er könne seine Fahrweise noch ausreichend kontrollieren.

Ohne dass es entscheidend darauf ankäme sei angemerkt, dass es hingegen sehr wahrscheinlich ist, dass die Mitteilung des Trennungsentschlusses zu einer emotionalen Diskussion zwischen den Ex-Partnern geführt hat, die die Aufmerksamkeit des Beklagten zu 1) beeinträchtigt hat. Diese Umstände wiederum erscheinen als plausiblere Erklärung für die Fahrweise des Beklagten zu 1), auch für eine Ablenkung im entscheidenden Moment vor der Kollision. Der Vortrag der Beklagten zu 2) und 3), die zwar die Mitteilung des Trennungswunsches durch den später verstorbenen Lebenspartner behaupten, eine daran anschließende Diskussion zwischen Fahrer und Beifahrer aber bestreiten, erscheint hingegen wenig lebensnah und fast schon in sich widersprüchlich.

Ebenfalls nicht mehr ausschlaggebend ist, dass die psychiatrische Sachverständige W. keinerlei Anzeichen für eine Suizidalität beim Beklagten zu 1) gefunden hat. Die forensisch erfahrene Sachverständige hat den Beklagten zu 1) persönlich exploriert. Der Senat hat den Beklagten die Gelegenheit gegeben, die Sachverständige zu befragen, um ihren Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren, der in erster Instanz nicht ausreichend berücksichtigt worden war. Die Beklagten zu 2) und 3) haben aber auch in ihrer mündlichen Befragung der Sachverständigen keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der nachvollziehbar erläuterten Bewertung der Sachverständigen zur fehlenden Suizidalität des Beklagten zu 1) begründen würden.

(3) Bedingter Vorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH gegeben, wenn der Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs als möglich und nicht völlig unwahrscheinlich erkannt und gebilligt wird. Die Annahme von Billigung liegt nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang und überhaupt das Nichtvorliegen des objektiven Tatbestandes vertrauen zu können, und wenn er es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht. In Kauf nimmt der Täter auch einen an sich unerwünschten Erfolg, mit dessen möglichen Eintritt er sich aber abfindet; anders ist es, wenn der Täter ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, dass der Erfolg nicht eintritt (BGH, Urteil vom 13.12.2001 - VII ZR 305/99). Bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung kann auch eine Verminderung der Einsichts- und Hemmungsfähigkeit, die nicht zur Schuldunfähigkeit führt, von Bedeutung sein (BGH, Urteil vom 17.06.1998 - IV ZR 163/97). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat der Beklagte zu 1) auch nicht bedingt vorsätzlich gehandelt. Es lässt sich jedenfalls nicht nachweisen, dass der Beklagte zu 1) den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs gebilligt hatte.

Wesentliches Indiz für die Billigung des Erfolgs ist die Gefährlichkeit der Handlung. Das Fahrverhalten des Beklagten zu 1) war objektiv gefährlich. Der Beklagte zu 1) fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit (135 km/h anstatt der erlaubten 70 km/h), er überholte eine Kolonne von Fahrzeugen unter Ausnutzung des Linksabbiegerstreifens. Bereits zuvor hatte er riskante Überholmanöver durchgeführt und dabei einen Spiegel verloren. Gleichwohl war das Verhalten nicht so gefährlich wie in anderen Fällen, in denen der Eventualvorsatz eines Autofahrers bejaht wurde (vgl. etwa den der Entscheidung BGH, Urteil vom 18.06.2020 - 4 StR 482/19, zugrundeliegenden Sachverhalt: Fahrt mit vergleichbarer Geschwindigkeit, allerdings im innerstädtischen Bereich, dabei Passieren mehrerer Rotlicht anzeigender Lichtzeichenanlagen). Der streitgegenständliche Sachverhalt lässt es durchaus noch als möglich erscheinen, dass der Beklagte zu 1) davon ausging, die Situation beherrschen zu können. So war das schließlich gerammte Fahrzeug unstrittig mehrere Sekunden vor der Kollision erkennbar, weshalb diese letztlich auf einer fehlerhaften Reaktion des Beklagten zu 1.) beruhte und nicht auf einem vom Beklagten zu 1.) nicht zu beeinflussenden Zufall.

Vorsatzkritisch zu bewerten ist die Eigengefährdung des Fahrers. Diese kann dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat (BGH, Urteil vom 01.03.2018 - 4 StR 399/17; Urteil vom 18.06.2020 - 4 StR 482/19). Das ist hier der Fall. Die Beklagten zu 2) und 3) zeigen kein Motiv des Beklagten zu 1) auf, das ihn gleichwohl eine Kollision hätte in Kauf nehmen lassen können. Ein solches kann darin bestehen, ein Kraftfahrzeugrennen unbedingt gewinnen zu wollen (vgl. BGH Urteil vom 18.06.2020 - 4 StR 482/19), was im Streitfall indes erkennbar keine Rolle spielte. Die Beklagten zu 2) und 3) ziehen sich darauf zurück, Feststellungen im Urteil der Strafkammer zur Motivlage des Beklagten zu 1) zu bestreiten, bleiben damit aber eine Erklärung schuldig, die die vorsatzkritische Wirkung der Eigengefährdung entkräften könnte.

Es steht außer Streit, dass der Beklagte zu 1) bereits vor der finalen Kollision bei riskanten Überholmanövern zwei Außenspiegel beschädigte. Dieser Umstand muss so gewertet werden, dass dem Beklagten zu 1.) die Gefährlichkeit seines Tuns deutlich vor Augen geführt wurde. Umgekehrt kann er aber auch dazu geführt haben, dass der glimpfliche Ausgang der vorangegangenen Fahrmanöver den Beklagten zu 1) in seiner Einschätzung bestärkte, es werde auch bei weiteren Überholmanövern zu keiner die Fahrt beendenden Kollision kommen.

Bereits nach dem Vorstehenden lässt sich ein Eventualvorsatz nicht feststellen. Darüber hinaus spricht aber auch die Persönlichkeitsstruktur des Beklagten zu 1) indiziell gegen eine billigende Inkaufnahme. Die psychiatrische Sachverständige W., die den Beklagten zu 1) persönlich exploriert hat, hat bei diesem eine erhebliche Risikobereitschaft festgestellt, gepaart mit einer Bagatellisierung möglicher Folgen. So hatte er nach einer Therapie und einer längeren Abstinenz wieder mit dem Betäubungsmittelkonsum begonnen, wobei er sich der Illusion hingab, den Konsum diesmal beherrschen zu können. Nachdem er sich durch ungeschützten Geschlechtsverkehr mit wechselnden Partnern mit HIV infiziert hatte, setzte er sein Verhalten fort, bis eine Infektion mit Hepatitis hinzukam. Auf der selben Linie liegt der Umstand, dass der Beklagte zu 1) seinem Ehemann, der in seiner "Berliner Zeit" in einem drogeninduzierten Wahnzustand aus einem Fenster gestürzt und lebensgefährlich verletzt worden war - mit bleibenden Dauerfolgen - ebenfalls erneut den Konsum einer Droge (GBL/GHB) nahegelegt hatte, um das gemeinsame Sexualleben zu verbessern. Die Sachverständige hatte die "Es-wird-schon-gutgehen"-Mentalität des Beklagten zu 1) anhand seines Konsum- und Sexualverhaltens beschrieben und dieses Verhalten als kontrastierend zu seinem allgemeinen und beruflichen Auftreten bewertet. Mangels Beeinträchtigung des Alltags und mangels Leidensdruck konnten die Eigenheiten des Beklagten zu 1) nach der nachvollziehbaren Einschätzung der Sachverständigen lediglich als Akzentuierung seiner Persönlichkeit und nicht als Persönlichkeitsstörung bewertet werden. Gleichwohl wirkt diese Eigenheit vorsatzkritisch. Denn selbst wenn es für das Verhalten des Beklagten zu 1) nicht typisch gewesen sein mag, sich außerhalb des Bereichs der Sexualität und des Betäubungsmittelkonsums riskant zu verhalten, so wird doch die naheliegende Möglichkeit begründet, dass - wenn er es doch tut -, seine bagatellisierende Sicht auf mögliche Folgen zum Zuge kommt.

Es ist nicht mehr ausschlaggebend, ob und wie sich der Substanzkonsum des Beklagten zu 1) auf den Unfall auswirkte. Der Beklagte zu 1) hatte GBL (Gamma-Butyrolacton) konsumiert, das im Körper zu GHB (Gammahydroxidbuttersäure), auch als Liquid Ecstasy bekannt, umgewandelt wird. Nach den Ausführungen der Sachverständigen M., die von einer dem Beklagten zu 1) entnommenen Blutprobe ausgehend Rückberechnungen angestellt hat, muss im Blut des Beklagten zu 1) zur Tatzeit mindestens eine Konzentration von 60-120 mg/l GHB gewesen sein. Die Auswirkungen auf das Verhalten des Beklagten zu 1) sind indes unklar und nicht mehr weiter aufklärbar. Nach Einschätzung der Sachverständigen M., die sich mit einer Arbeit zum Thema GBL habilitiert hat und die damit besonders fachkundig ist, ist eine enthemmende, euphorisierende Wirkung nur in der ersten Phase nach dem Konsum zu erwarten. Danach wirkt die Substanz dämpfend. Aggressives Fahrverhalten ist nach den Erfahrungen der Sachverständigen M. deshalb keine typische Folge des Konsums von GBL. Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 1.) konsumgewöhnt war, was eher gegen erhebliche Auswirkungen des Konsums auf sein Verhalten spricht. Demgegenüber hat die psychiatrische Sachverständige W. eine Enthemmung je nach den Umständen durchaus für plausibel gehalten. Es komme durch die Wirkung der Substanz generell zu einer vermehrten Auslenkbarkeit, sodass sowohl positive als auch negative Emotionen stärker ausschlagen könnten. In einer Streitsituation seien eine gesteigerte Aggressivität mit erhöhter Risikobereitschaft und Selbstüberschätzung deshalb eine zu dem Fahrverhalten passende Erklärung.

(5) Klarstellend sei noch auf folgendes hingewiesen: Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, würde die Beklagte zu 3) selbst bei einem vorsätzlichen Verhalten des Beklagten zu 1) haften, das nicht als höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG zu bewerten ist, wegen der Einstandspflicht gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin, der Beklagten zu 2), für die Folgen des Verkehrsunfalls (vgl. BGH, NJW 2013, 1163 Rn. 20; zu § 152 VVG a.F.: vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1970 -VI ZR 97/69; OLG Hamm, Urt. v. 15.06.2005 - 13 U 63/05). Allerdings wäre die Haftung der Beklagten zu 3) dann insgesamt nach § 12 StVG der Höhe nach beschränkt. Die von den Parteien geführte Diskussion über diese Rechtsfrage ist vorliegend indes ohne Relevanz, weil eine vorsätzliche Schadensherbeiführung nicht bewiesen werden konnte.

b) Einwendungen zur Höhe haben die Beklagten auch mit der Berufung nicht mehr vorgebracht.

2.) Der Feststellungsantrag ist nach dem Vorstehenden zulässig und begründet, bezogen auf die Beklagte zu 2) mit der bereits erstinstanzlich titulierten Beschränkung nach § 12 StVG.

3.) Der Schriftsatz vom 21.05.2025 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Schriftsatz enthält eine abweichende Würdigung des Beweisergebnisses, der sich der Senat nicht anschließt. Die Beklagten zu 2) und 3) möchten vorsatzkritische Indizien unter Verweis auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast außer Betracht lassen. Die Ausführungen der Sachverständigen W. interpretieren sie anders als der Senat im Sinne einer ausschließlichen Beschränkung der bagatellisierenden Risikofreude auf Sexualität und Betäubungsmittel. Selbst dann bliebe aber als einzig belastendes Indiz für Vorsatz als die objektive Gefährlichkeit des Fahrens, die aufgrund der konkreten Umstände im Streitfall nicht ausreicht, um ein vorsätzliches Verhalten nachzuweisen. Auf die Glaubwürdigkeit des Beklagten zu 1), der sich im Strafprozess insbesondere zu seinem Konsum vor Fahrtantritt wechselnd eingelassen hat, kommt es nicht an. Der Senat hat keine Feststellungen auf Angaben des Beklagten zu 1) gestützt, auch nicht auf den von diesem behaupteten Streit während der Fahrt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Grundsätze der Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Der Streitfall zeichnet sich durch die Anwendung dieser anerkannten Grundsätze auf den Einzelfall aus.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 750.000,00 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2025/7_U_78_23_Urteil_20250627.html - DE:OLGK:2025:0627.7U78.23.00

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