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Ein Unfall, der durch einen am Straßenverkehr teilnehmenden PKW verursacht wird, ist verkehrsimmanent, selbst wenn er in suizidaler Absicht herbeigeführt wird, und begründet keinen Ausschluss der Halterhaftung nach § 7 Abs. 2 StVG wegen höherer Gewalt. Die Beweislast für einen direkten oder Eventualvorsatz liegt bei der Partei, die sich auf den Haftungsausschluss beruft. Allein eine höchst riskante Fahrweise und ein Trennungswunsch des Lebenspartners reichen für den Nachweis eines Tötungsvorsatzes nicht aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |