Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 13.06.2025: Zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen Aufbauseminar-Anordnung und Probezeitverlängerung nach Seminarteilnahme




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 13.06.2025 - 3 K 1263/24) hat entschieden:

   1. Aus dem Umstand, dass der Kläger im Laufe des Klageverfahrens der Anordnung zum Besuch eines Aufbauseminars für Fahranfänger nachgekommen ist, kann noch nicht gefolgert werden, dass er seinen Anfechtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umzustellen hat.

2. Das gegen die Verlängerung der Probezeit gerichtete Klagebegehren ist ein zulässiges Rechtsschutzziel, das auch nach Teilnahme am angeordneten Aufbauseminar zulässigerweise mit der Anfechtungsklage verfolgt werden kann.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Aufbauseminar nach Ablauf der Probezeit
und
Aufbauseminar nach Ablau der Probezeit

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg.

Allerdings ist sie nicht schon unzulässig. Insbesondere ist sie nach Auffassung des Gerichts weiterhin mit der durch die Antragsformulierung in den Vordergrund gerückten Anfechtungsklage statthaft, vgl. § 42 Abs. 1 1. Fall VwGO.

Die mit der Klage angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. Mai 2024 hat ihre Beschwer für den Kläger nicht verloren und kann daher nicht als "erledigt" im Sinne des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW angesehen werden. Mit der Anordnung zum Besuch eines Aufbauseminars hat sich die Probezeit für den Kläger gemäß § 2a Abs. 2a Satz 1 StVG um zwei Jahre verlängert, mithin bis zum 27. Oktober 2025. Dies belastet den Kläger nach wie vor. Eine Aufhebung der Ordnungsverfügung würde diese Belastung beseitigen und stellt damit ein zulässiges Rechtsschutzziel dar. Aus dem Umstand, dass der Kläger im Laufe des Klageverfahrens der Anordnung zum Besuch des Aufbauseminars nachgekommen ist, kann daher noch nicht gefolgert werden, dass sein ursprüngliches Klagebegehren durch Erledigung unzulässig geworden ist und er seinen Anfechtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hätte umstellen müssen.

Die damit zulässige Anfechtungsklage ist aber unbegründet.

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. Mai 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Als rechtliche Grundlage für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger hat die Beklagte zutreffend § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG in Verbindung mit den §§ 32 ff. FeV herangezogen.

Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an, vgl. § 2a Abs. 1 Satz 1 StVG. Gelingt es dem Fahrerlaubnisinhaber nicht, sich in dieser Probezeit zu bewähren, so ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG zu ergreifen. Es handelt sich hierbei jeweils um eine gebundene Entscheidung. Der Fahrerlaubnisbehörde wird diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt.

Nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis, gegen den wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 lit. a oder c StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen. Bei der verkehrsrechtlichen Auffälligkeit innerhalb der Probezeit muss es sich um eine "schwerwiegende" oder zwei "weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen" gehandelt haben. Die dazu erforderliche Bewertung erfolgt gemäß § 34 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nach dem Katalog in Anlage 12 zur FeV.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG sind vorliegend erfüllt.

Gegen den Kläger erging - während seiner Probezeit - eine rechtskräftige Entscheidung über eine schwerwiegende Zuwiderhandlung in Form einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die in das Fahreignungsregister einzutragen war.

Nach den rechtskräftigen Feststellungen der Bußgeldbehörde überschritt der Kläger am 20. Oktober 2022 als Führer eines Kraftfahrzeuges die innerhalb geschlossener Ortschaften zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (nach Toleranzabzug) um 21 km/h. Dieser Vorfall stellt eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 Abs. 1 StVG i.V.m §§ 49 Nr. 3, 41 Abs. 2, 3 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dar, die im Bußgeldbescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2022 mit einem Bußgeld in Höhe von 115 Euro geahndet wurde. Der dem Kläger zugestellte Bußgeldbescheid ist am 3. März 2023 rechtskräftig geworden.

Nach § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Dies hat zur Folge, dass die Behörde - ebenso wie das angerufene Verwaltungsgericht - nicht zu prüfen hat, ob der Fahrerlaubnisinhaber die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen hat oder ob Rechtfertigungsgründe bestehen.

Die rechtskräftige Bußgeldentscheidung war gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) bb) StVG in das Fahreignungsregister einzutragen, da aufgrund der begangenen Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 115 Euro festgesetzt war, vgl. Tabelle 1 lit. c) lfd. Nr. 11.3.4 im Anhang zu Abschnitt 1 lfd. Nr. 11.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Darüber hinaus war der Verstoß als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit nach Ziffer 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit einem Punkt im Fahreignungs-Bewertungssystem zu bewerten und im Fahreignungsregister zu speichern. Die dementsprechend erfolgte Eintragung und der Punktestand des Klägers ergeben sich aus der Fahreignungsregister (FAER)-Auskunft vom 13. Mai 2024.

Die mit dem Bußgeldbescheid geahndete Geschwindigkeitsüberschreitung stellt eine "schwerwiegende Zuwiderhandlung" im Sinne des § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG dar, wie sich aus Abschnitt A Nr. 2.1 der Anlage 12 zu § 34 FeV ergibt.

Der Vorfall am 20. Oktober 2022 fällt in die zweijährige Probezeit des Klägers. Die Fahrerlaubnis wurde am 27. Oktober 2021 erteilt, so dass die Probezeit regulär bis zum 27. Oktober 2023 andauerte.

Die Anordnung zum Besuch eines Aufbauseminars für Fahranfänger hat nach der Regelung in § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG auch dann noch zu erfolgen, wenn, wie beim Kläger, "die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist".

Der Einwand, die Maßnahme sei damit insgesamt "willkürlich und unverhältnismäßig" greift nicht durch. Angesichts der besonderen Gefahren für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, die von Fahranfängern auf Grund mangelnder Fahrzeugbeherrschung und mangelnder Erfahrung in der Einschätzung der Straßenverhältnisse und Verkehrsverhältnisse ausgehen, steht es zu dem von § 2a StVG verfolgten Zweck nicht außer Verhältnis und ist sachgerecht, wenn der Verordnungsgeber jede in das Verkehrszentralregister einzutragende Geschwindigkeitsüberschreitung als schwerwiegend im Sinne dieser Vorschrift betrachtet und von einem ‑ auch nach Ablauf der Probezeit fortbestehenden ‑ Nachschulungsbedarf ausgeht.

Die - den Kläger allein noch beschwerende - Verlängerung der Probezeit beruht auf der Vorschrift des § 2a Abs. 2a StVG. Danach verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre, wenn, wie hier, die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG angeordnet worden ist.

Nach alledem war die Klage abzuweisen. Nur der Klarstellung halber sei angemerkt, dass ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2025/3_K_1263_24_Urteil_20250613.html - DE:VGAC:2025:0613.3K1263.24.00

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