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1. Aus dem Umstand, dass der Kläger im Laufe des Klageverfahrens der Anordnung zum Besuch eines Aufbauseminars für Fahranfänger nachgekommen ist, kann noch nicht gefolgert werden, dass er seinen Anfechtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umzustellen hat. 2. Das gegen die Verlängerung der Probezeit gerichtete Klagebegehren ist ein zulässiges Rechtsschutzziel, das auch nach Teilnahme am angeordneten Aufbauseminar zulässigerweise mit der Anfechtungsklage verfolgt werden kann. (Leitsätze des Gerichts) |