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Die Haftung für die Beschädigung eines Aufliegers, der als Beförderungsgut im Rahmen eines Frachtvertrags transportiert wird, richtet sich nach §§ 407ff. HGB. Die Bemessung des Schadensersatzes erfolgt nach § 429 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 HGB, wobei der 'Gesundwert' und 'Restwert' primär nach dem Marktpreis zu ermitteln sind. Auch bei qualifiziertem Verschulden nach § 435 HGB kann der Geschädigte seine Ansprüche aus einem Güterschaden nach § 429 HGB geltend machen, unterliegt dann aber den Haftungsbeschränkungen der §§ 431f. HGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |