|
Steht fest, dass sich ein Fahrzeug vor dem Linksabbiegen zum rechten Fahrbahnrand hin orientiert hat, und steht nicht fest, dass es vor dem Abbiegen nach links geblinkt hat, kommt eine Alleinhaftung des Abbiegenden im Hinblick auf einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO in Betracht, weil ein Verstoß des links Überholenden gegen das Überholverbot bei unklarer Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO nicht feststeht. (Leitsätze des Gerichts) |