|
Die bloße Einnahme von Kokain als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes schließt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zwingend aus, unabhängig von der Höhe der festgestellten Wirkstoffkonzentration oder einer tatsächlichen Beeinflussung der Fahrtüchtigkeit. Dies ist von den Tatbestandsvoraussetzungen des § 24a Abs. 2 StVG (Führen eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung eines berauschenden Mittels) abzugrenzen. Ein unbewusster Kokainkonsum muss nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |