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Die Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem Pkw und einer Straßenbahn, bei der der Pkw im Profilraum der Straßenbahn steht und der Straßenbahnführer sich bei der Vorbeifahrt verschätzt, kann 2/3 zu Lasten des Straßenbahnbetreibers und 1/3 zu Lasten des Pkw-Halters betragen. Der Straßenbahnführer verstößt gegen § 1 Abs. 2 StVO, wenn er sich verschätzt; die Pkw-Fahrerin verstößt gegen § 2 Abs. 3 StVO, wenn sie die Schienenbahn nicht soweit möglich durchfahren lässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |