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Beim Rückwärtsfahren (§ 9 Abs. 5 StVO) und Einfahren auf die Fahrbahn (§ 10 Abs. 1 StVO) ist eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Der Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten gilt auch bei einer Kollision mit einem Verkehrsteilnehmer, der nicht Teil des fließenden Verkehrs ist. Der Anscheinsbeweis ist jedoch erschüttert, wenn der andere rückwärtsfahrende Fahrer in ein bereits stehendes Fahrzeug hineingefahren ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |