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Die Kosten für ein unfallbedingt angemietetes Ersatzfahrzeug sind auch bei einer Reparaturverzögerung aufgrund fehlender Ersatzteillieferung ersatzfähig, wobei die Dauer der Reparatur nach § 287 Abs. 1 ZPO festgestellt werden kann. Die Höhe der Mietwagenkosten bemisst sich nach dem arithmetischen Mittel der Normaltarife aus dem Mietpreisspiegel von Schwacke und dem Marktmietpreisspiegel Mietwagen des Fraunhofer-Instituts ('Fracke-Methode') für das Schadensjahr, abzüglich eines Abschlags von 4 % bei klassengleicher Anmietung. Zusatzkosten wie Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer (bei plausibler Mehrfachnutzung) und Navigationsgerät (bei entsprechender Ausstattung des Unfallfahrzeugs) sowie Zustellung/Abholung sind ebenfalls erstattungsfähig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |