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Eine Abtretungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietwagenunternehmens ist wirksam und nicht intransparent. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt vor, wenn die Haftpflichtversicherung auf eine Zahlungsaufforderung des Mietwagenunternehmens nicht mit völliger Ablehnung reagiert, sondern den Betrag kürzt und den gekürzten Betrag auszahlt, ohne Einwände gegen Anspruchsgrund oder Aktivlegitimation zu erheben. Zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten kann das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage heranziehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |