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Ein Polizeibeamter wurde wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Urteil lag keine Verständigung im Sinne von § 257c StPO zugrunde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |