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Die Vollstreckung eines Fahrverbots beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins in amtliche Verwahrung. Hat der Betroffene einen ursprünglich für verlustig erklärten Führerschein abgegeben und kann die Behörde den Zugang eines angeblich ausgestellten Ersatzführerscheins nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen, so ist das Fahrverbot mit der Abgabe des vorhandenen Führerscheins verbüßt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |