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Die Begründungspflicht für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) ist rein formeller Natur und erfordert lediglich, dass die Behörde erkennen lässt, warum dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang eingeräumt wird. Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann sich materiell-rechtlich auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 7 FeV stützen, wenn der Antragsteller psychoaktiv wirkendes Cannabis missbräuchlich einnimmt und schon deshalb zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, ohne dass es einer gutachterlichen Abklärung bedarf. Ein Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV wegen nicht beigebrachten Gutachtens ist nicht zulässig, wenn die Gutachtenanordnung selbst unverhältnismäßig war, weil die Nichteignung bereits feststand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |