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Der Beklagte zu 1. haftet für den hier entstandenen Schaden aus § 823 Abs. 1 BGB, da das im Eigentum des Klägers stehende Fahrzeug durch eine von dem von dem Beklagten zu 1. gefahrenen Aufsitzrasenmäher hochgeschleuderte Bauzaunschelle sowie Kleinteile beschädigt worden ist. Dies steht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |