|
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Gebührenfestsetzung ist unzulässig, wenn kein vorheriger behördlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage ist formell ordnungsgemäß begründet, wenn die Behörde die Gesichtspunkte des besonderen öffentlichen Interesses an der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs bei ihrer Interessenabwägung berücksichtigt hat. Ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse an einer Fahrtenbuchauflage besteht regelmäßig zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |