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Bei der Anordnung des Sofortvollzugs einer Fahrtenbuchauflage genügen die formellen Erfordernisse des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn die Begründung erkennen lässt, dass die Behörde die Gesichtspunkte der Interessenabwägung berücksichtigt hat. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das Individualinteresse an einem Aufschub der Vollziehung, wenn die Fahrtenbuchauflage bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |