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Nach § 6b Abs. 1 Satz 2 FeV muss der Teilnehmer, d. h. der Antragsteller, die Fahrerlaubnis der Klasse B in dem Zeitraum von mindestens fünf Jahren vor einer Zuteilung der Schlüsselzahl 196 ununterbrochen besessen haben. Es genügt nicht, dass er die Fahrerlaubnis der Klasse B insgesamt mindestens fünf Jahre lang, aber innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren vor der Zuteilung der Schlüsselzahl 196 mit Unterbrechungen besessen hat. (Leitsätze des Gerichts) |