Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 26.11.2024: Zum ununterbrochenen Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B für die Zuteilung der Schlüsselzahl 196




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 26.11.2024 - 16 A 1276/22) hat entschieden:

   Nach § 6b Abs. 1 Satz 2 FeV muss der Teilnehmer, d. h. der Antragsteller, die Fahrerlaubnis der Klasse B in dem Zeitraum von mindestens fünf Jahren vor einer Zuteilung der Schlüsselzahl 196 ununterbrochen besessen haben. Es genügt nicht, dass er die Fahrerlaubnis der Klasse B insgesamt mindestens fünf Jahre lang, aber innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren vor der Zuteilung der Schlüsselzahl 196 mit Unterbrechungen besessen hat.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Pruefungsfreie Neuerteilung der Fahrerlaubnis
und
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 gemäß § 6b FeV (dazu I.) noch einen Anspruch auf Neubescheidung ihres entsprechenden Antrags (dazu II.). Die Gebühren- und Auslagenfestsetzung im Bescheid vom 23. September 2021 ist rechtlich nicht zu beanstanden (dazu III.).

I. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht verlangen, ihr die Fahrerlaubnis der Klasse B gemäß § 6b FeV mit der Schlüsselzahl 196 zu erteilen; der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 23. September 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 6b Abs. 1 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 für näher bestimmte Krafträder erteilt werden. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass die Schlüsselzahl 196 nur zugeteilt werden darf, wenn der Teilnehmer bereits seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.

Da die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats,

die Fahrerlaubnis der Klasse B noch nicht wieder seit fünf Jahren ununterbrochen besitzt, weil diese ihr erst am 16. Dezember 2019 neu erteilt worden ist, erfüllt sie die Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 Satz 2 FeV nicht.

Diese Vorschrift ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - dahingehend zu verstehen, dass der Teilnehmer, d. h. der Antragsteller, die Fahrerlaubnis der Klasse B in dem Zeitraum von mindestens fünf Jahren vor einer Zuteilung der Schlüsselzahl 196 ununterbrochen besessen haben muss. Das Innehaben der Fahrerlaubnis muss also seit mindestens fünf Jahren andauern. Es genügt nicht, dass der Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B insgesamt mindestens fünf Jahre lang, aber innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren vor der Zuteilung der Schlüsselzahl 196 mit Unterbrechungen besessen hat.

Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 6b FeV, Rn. 3; Trésoret, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2022, Stand: 11. April 2023, § 6b FeV, Rn. 35.

Dieses Verständnis ergibt sich insbesondere aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die Präposition "seit" bedeutet "von einem bestimmten Zeitpunkt, Zeitraum an bis zur Gegenwart [des Sprechers] andauernd".

Vgl. Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, abrufbar unter https://www.dwds.de/wb/seit, zuletzt abgerufen am 26. November 2024.

Sie dient zur Angabe des Zeitpunkts, zu dem, oder der Zeitspanne, bei deren Beginn ein noch anhaltender Zustand oder Vorgang begonnen hat.

Vgl. Duden, Onlinewörterbuch, abrufbar unter https://www.duden.de/rechtschreibung/seit_von_da_an_spaeter_als, zuletzt abgerufen am 26. November 2024.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber entgegen dieser Wortbedeutung einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gemeint haben könnte, der auch aus einer Addition mehrerer kürzerer Zeiträume mit zwischenzeitlichen Unterbrechungen bestehen könnte, also nicht mindestens fünf Jahre vor der Zuteilung der Schlüsselzahl begonnen hat und ununterbrochen andauert, oder einen Fünfjahreszeitraum, der zeitlich schon länger zurückliegt, sind nicht ersichtlich.

Der Umstand, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung differenziert zwischen der Anforderung, dass ein Zustand seit einem bestimmten Zeitpunkt besteht (und noch andauert),

vgl. § 6 Abs. 3b FeV: seit mindestens zwei Jahren besitzt, § 6b Abs. 1 Satz 2 FeV: seit mindestens fünf Jahren […] besitzt, § 15 Abs. 3 Satz 1 FeV: seit mindestens zwei Jahren Inhaber […] ist, § 48 Abs. 4 Nr. 5 Var. 1 FeV: seit mindestens zwei Jahren - […] seit mindestens einem Jahr - besitzt, § 48a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 FeV: muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber […] sein,

und derjenigen, dass ein Zustand innerhalb eines näher bestimmten Zeitraums bestanden hat (und nicht mehr andauern muss),

vgl. § 48 Abs. 4 Nr. 5 Var. 2 FeV: innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat,

spricht ebenfalls dafür, dass der Verordnungsgeber von dem oben angeführten Begriffsverständnis der Präposition "seit" ausgegangen ist. Der Hinweis der Klägerin, dass § 48 FeV im Gegensatz zu § 6b FeV nicht die generelle Erlaubnis des Betriebs eines weiteren Kraftfahrzeugtyps, sondern die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung in einem Kraftfahrzeug betreffe, für das die Fahrerlaubnis bereits vorliege, ändert nichts daran, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung zwischen den genannten Anforderungen unterscheidet.

Auch Sinn und Zweck von § 6b FeV gebieten es nicht, entgegen dem Wortlaut der Vorschrift den Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B über insgesamt fünf Jahre genügen zu lassen, wenn der Fünfjahreszeitraum nicht unmittelbar vor der Zuteilung der Schlüsselzahl liegt, etwa weil die Fahrerlaubnis zwischenzeitlich entzogen worden war. § 6b FeV setzt Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30. Dezember 2006, S. 18) um, wonach die Mitgliedstaaten für das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen können, dass Krafträder der Klasse A1 unter den Führerschein der Klasse B fallen. Der Verordnungsgeber wollte die Regelung an den Vorgaben für die Schlüsselzahl B96 und denen anderer Mitgliedstaaten orientieren. Um aus Verkehrssicherheitsgründen eine grundlegende Fahrerfahrung vor Zuteilung dieser Schlüsselzahl sicherzustellen, bestimmte er das Mindestalter von 25 Jahren, den Fahrerlaubnisbesitz von fünf Jahren und eine Fahrerschulung innerhalb eines Jahres vor Eintragung der Schlüsselzahl.

Vgl. BR-Drs. 574/19, S. 8.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben sich Fahrerlaubnisinhaber, die - neben den weiteren Voraussetzungen der Norm - ihre Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen besitzen, bei generalisierender und typisierender Betrachtung als beständig erwiesen und ein ausreichendes Vertrauen in ein dauerhaft mit der Verkehrssicherheit zu vereinbarendes Fahren aufgebaut, so dass die Eintragung der Schlüsselzahl 196 unter erleichterten Voraussetzungen möglich erscheint, ohne die Verkehrssicherheit erheblich zu beeinträchtigen. Dieses Vertrauen wird durch eine Entziehung der Fahrerlaubnis erschüttert. Unabhängig davon spricht gegen die Auffassung der Klägerin auch, dass sich § 6b FeV keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, unter welchen konkreten Voraussetzungen (wie lange zurückliegend?) eine frühere fünfjährige Fahrerfahrung noch genügen könnte, um aus ihr die aktuelle bzw. grundlegende Fahrerfahrung des Antragstellers ableiten zu können.

Der Klägerin ist zuzugestehen, dass der Verordnungsgeber die von ihm für erforderlich gehaltene grundlegende Fahrerfahrung auch durch andere tatbestandliche Voraussetzungen hätte gewährleisten können und dass die Fahrerfahrung einer Person, die jahrzehntelang regelmäßig Kraftfahrzeuge geführt hat, der aber zeitweilig die Fahrerlaubnis entzogen war, größer sein kann als diejenige einer Person, die erst seit fünf Jahren die Fahrerlaubnis besitzt und wenig fährt. Bei der Einschätzung, unter welchen Voraussetzungen die Schlüsselzahl 196 einem Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse B mit Blick auf die Verkehrssicherheit zugeteilt werden darf, steht dem Verordnungsgeber im Rahmen der Ermächtigung allerdings ein gewisser Spielraum zu, innerhalb dessen er grundsätzlich typisieren und pauschalieren darf.

Vgl. BVerwG, Teilurteil vom 25. September 2008 ‑ 3 C 8.07 ‑, juris, Rn. 24, m. w. N. (zum Beurteilungsspielraum des Verordnungsgebers), und Beschluss vom 16. Mai 2013 - 9 B 6.13 -, juris, Rn. 5, m. w. N. (zu Typisierung und Pauschalierung).

Dass dieser im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG eröffnete Spielraum hier in rechtswidriger Weise überschritten worden sein könnte, ist nicht erkennbar, zumal es der Klägerin nicht verwehrt ist, die Fahrerlaubnis der Klasse A1 vor Ablauf von fünf Jahren seit der Neuerteilung ihrer Fahrerlaubnis der Klasse B zu erwerben, indem sie die dafür regulär vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

Der Hinweis der Klägerin, dass nach § 6b Abs. 5 FeV die in der Fahrerschulung gemäß Anlage 7b der FeV erworbenen bzw. nachgewiesenen Fahrkenntnisse eine "Haltbarkeitsdauer" von einem Jahr hätten, zeigt keinen Widerspruch zu der hier vertretenen Auslegung von § 6b Abs. 1 Satz 2 FeV auf. Die Fünfjahresfrist beruht auf der Annahme, dass Fahrerlaubnisinhaber - neben weiteren Voraussetzungen - nach Ablauf dieses Zeitraums über hinreichende Fahrerfahrung verfügen, um Kraftfahrzeuge einer anderen Klasse unter erleichterten Voraussetzungen führen zu dürfen. Demgegenüber betreffen die in der Fahrerschulung gemäß Anlage 7b der FeV nachgewiesenen Fahrkenntnisse diese weiteren Voraussetzungen, also Kenntnisse, die der Fahrerlaubnisinhaber während des Fünfjahreszeitraums nicht erwerben konnte. Die genannte Fahrerschulung soll sicherstellen, dass er über theoretische und praktische Mindestkenntnisse zu diesen Fahrzeugen verfügt, bevor er sie führen darf. Für die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang Unterbrechungen des in § 6b Abs. 1 Satz 2 FeV genannten Fünfjahreszeitraums ohne Bedeutung sein könnten, gibt § 6b Abs. 5 FeV nichts her.

Die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung zwischen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach § 20 FeV und der Zuteilung der Schlüsselzahl 196 nach § 6b FeV verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Da es im einen Fall um die Neuerteilung einer zuvor innegehabten Fahrerlaubnis geht und im anderen Fall um die Erlaubnis, zusätzlich Fahrzeuge einer anderen Klasse führen zu dürfen, liegen schon keine wesentlich gleichen Sachverhalte vor.

II. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf erneute Entscheidung über ihren Antrag nach § 6b FeV (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6b Abs. 1 Satz 2 FeV sind aus den vorstehenden Gründen nicht erfüllt, so dass die Schlüsselzahl der Klägerin danach nicht zugeteilt werden darf. Unabhängig davon, ob der Behörde in einem solchen Fall überhaupt noch Ermessen zusteht, sind die Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 23. September 2021, wonach keine Gründe erkennbar seien, aus denen der Klägerin die Zuteilung ausnahmsweise zustehen könne, rechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden.

III. Der Klageantrag zu 3. hat keinen Erfolg. Die Gebühren- und Auslagenfestsetzung ist aus den im erstinstanzlichen Urteil (dort S. 13 f.) angeführten zutreffenden Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO) und gegen die die Klägerin nur eingewandt hat, dass die rechtswidrige Verweigerung der Eintragung keine Gebührenfolge auslösen dürfe, rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Revisionsgründe vorliegt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2024/16_A_1276_22_Urteil_20241126.html - DE:OVGNRW:2024:1126.16A1276.22.00

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