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Ein Anspruch auf Ersatz von Schäden wegen eines Astbruchs an einem Fahrzeug kann sich aus Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG ergeben, wenn der beklagte Kreis seine Straßenverkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat, indem ein abgestorbener Ast bei der Baumkontrolle übersehen wurde. Die Kausalität ist zu bejahen, wenn der Ast bei Erkennen vor dem Schadensereignis entfernt worden wäre. Ein Anspruch auf Zahlung einer Kostenpauschale besteht in Amtshaftungsfällen nicht, da die generelle Anerkennung einer solchen Pauschale für anderweitige Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen von der Rechtsprechung abgelehnt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |