|
Ein dem Fahrzeuggebrauch zuzurechnender Zusammenhang im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ist nicht gegeben, wenn der Fahrzeugführer sein Fahrzeug auf dem Seitenstreifen abstellt und sich anschließend in suizidaler Absicht auf die Fahrbahn begibt. Ein solches Verhalten ist dem Betrieb des Fahrzeuges im Sinne des § 7 StVG nicht zuzurechnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |