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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage ist formell ordnungsgemäß, wenn die Behörde das besondere öffentliche Interesse an einer zeitnahen Durchsetzung unter Berücksichtigung der Aufklärung von Verkehrsverstößen und der Verkehrssicherheit darlegt. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das Individualinteresse, wenn die Fahrtenbuchauflage bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erscheint. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Gebührenfestsetzung ist unzulässig, wenn kein vorheriges behördliches Aussetzungsverfahren durchgeführt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |