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Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Fahrtenbuchauflage ist wiederherzustellen, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung zwar formell ordnungsgemäß ist und die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage vorliegen, die Behörde jedoch ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat und die Ordnungsverfügung sich somit als offensichtlich rechtswidrig erweist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |