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Der Geschädigte kann als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig hält. Ein Verstoß gegen die Schadensgeringhaltung liegt nicht allein deshalb vor, weil ein Unfallersatztarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs durch die Unfallsituation gerechtfertigt sind. Die Schwacke-Liste ist eine geeignete Schätzgrundlage für die Schadensberechnung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |