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Landgericht Mönchengladbach v. 12.11.2024: Verurteilung wegen Handeltreibens mit Marihuana und Kokain in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafe von 3 Jahren




Das Landgericht Mönchengladbach (Urteil vom 12.11.2024 - 22 KLs 2/24) hat entschieden:

   Ein Angeklagter wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis und mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Dem lag der Besitz von 2.076,04 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 329 g THC sowie 214,11 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 191 g Cocain-Hydrochlorid zum gewinnbringenden Weiterverkauf zugrunde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Cannabis - THC - Marihuana - Haschisch - - Konsumformen - gelegentlich - einmalig - regelmäßig


Tenor:

Der Angeklagte wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis und mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von

3 Jahren

verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 und 4 KCanG, § 52 StGB

Gründe:


I.

Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in Y. geboren und wuchs gemeinsam mit seinem älteren Bruder im elterlichen Haushalt in F. auf.

Er wurde altersgerecht eingeschult und besuchte eine Realschule in W., die er mit dem Realschulabschluss abschloss. In der Folge absolvierte er eine Ausbildung zum Koch und war zunächst für fünf Jahre in einem portugiesischen Feinkostgeschäft sowohl als Koch als auch im Bereich Verkauf tätig. Im Anschluss an diese Tätigkeit war der Angeklagte zunächst für sechs Monate als Koch im Phantasialand und weitere sechs Monate in einem Altersheim beschäftigt. Nachdem die Großeltern des Angeklagten den von ihnen seit 30 Jahren betriebenen Partyservice jedoch altersbedingt nicht mehr betreiben konnten, wurde dieser zunächst im Jahr 2007/2008 von der Mutter des Angeklagten und sodann im Jahr 2019/2020 von ihm übernommen. Im Rahmen der Covid19-Pandemie verschlechterte sich jedoch die Auftragslage, sodass der Angeklagte zusätzlich eine Anstellung in einem Umzugsunternehmen annahm.

Der Angeklagte ist ledig, lebt jedoch in einer festen Partnerschaft. Er hat keine Kinder.

Der Angeklagte trinkt gelegentlich in sozialadäquatem Umfang Alkohol anlässlich gesellschaftlicher Ereignisse. Des Weiteren konsumiert er unregelmäßig Ecstasy und Haschisch. Ursprünglich wurde ihm aufgrund der bei ihm bestehenden Blasenspastik medizinisches Cannabis verordnet. Aktuell nimmt er dieses jedoch nicht mehr ein.

Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits mehrfach, unter anderem auch einschlägig, in Erscheinung getreten:

Unter dem 02.06.2014 setzte das Amtsgericht W. gegen den Angeklagten im Strafbefehlsverfahren wegen Beleidigung eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 30 EUR fest.

Mit Urteil vom 28.11.2017 verhängte das Landgericht Mönchengladbach gegen ihn wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführen sonstiger Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach einmaliger Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Strafe mit Wirkung vom 13.07.2021 erlassen.

Dem Urteil lag der mittäterschaftliche Betrieb einer Indoor-Cannabisplantage sowohl in der Wohnung des Mittäters als auch in derjenigen des Angeklagten an der L.-straße N05 in F. zu Grunde. Die Ausstattung zur Errichtung der Plantage erwarb allein der Angeklagte, der sich das Geld für den Ankauf bei Bekannten beschaffte, die als Gegenleistung nach der Ernte Marihuana erhalten sollten. Darüber hinaus sollten die Ernten der Deckung des erheblichen Eigenkonsums sowohl des Angeklagten als auch des Mittäters dienen. Im Tatzeitraum konsumierte der Angeklagte ca. 3-4 g Cannabis täglich. Ein nach Auszahlung der Geldgeber und nach Eigenkonsum verbleibender etwaiger Teil der Ernte sollte - wie von Anfang an geplant - gewinnbringend an Dritte verkauft werden, um die Unkosten zu decken und den Lebensunterhalt mitzufinanzieren. Bei dem unmittelbaren Verkauf sollte nur der Angeklagte mitwirken, da der Mittäter über keine Abnehmer verfügte.

Im Zeitraum von April 2015 bis August 2015 bauten der Angeklagte und sein Mittäter in ihren Wohnungen insgesamt 130 Cannabispflanzen an und kümmerten sich gemeinsam um ihre Pflege. Der Angeklagte hatte zudem unmittelbar neben seiner Wohnungseingangstür griffbereit einen hölzernen Baseballschläger positioniert. Dabei hing der Schläger an einer hierfür eigens aufgehängten und befestigten Haltevorrichtung unmittelbar auf Griffhöhe und diente dem Angeklagten zur Sicherheit im Hinblick auf die in der Wohnung befindlichen Drogen. Tatsächlich einsetzen wollte er diesen indes nicht.

Des Weiteren hielt der Angeklagte 35 Cannabissetzlinge und eine Cliptüte mit Marihuana sowie eine weitere Cliptüte mit 35 Ecstasypillen sowie 1,29 g Amphetamin zum Eigengebrauch in seiner Wohnung vor.

Dass es in einer der Wohnungen bereits zu einer Ernte von Cannabis gekommen wäre, konnte nicht festgestellt werden. Das in beiden Wohnungen sichergestellte Pflanzenmaterial belief sich auf ca. 3.050,4 g Cannabis mit einer Gesamtwirkstoffmenge von ca. 180 g THC.

Unter dem 07.11.2022, rechtskräftig seit dem 24.02.2023, setzte das Amtsgericht Grevenbroich gegen den Angeklagten im Strafbefehlsverfahren wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung eine Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 50 EUR fest. Zudem wurde eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 06.08.2023 verhängt.

Dem Strafbefehl lagen die nachfolgenden Feststellungen zu Grunde:

"Sie befuhren am 29.08.2022 gegen 03:37 Uhr in F. mit einem Personenkraftwagen der Marke BMW mit dem Kennzeichen P. N04 in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand u.a. die B 59 in F.. Die Untersuchung der Ihnen am 29.08.2022 um 5:12 Uhr entnommenen Blutprobe hat eine Blutalkoholkonzentration von 1,64 ‰ ergeben. Diese Blutalkoholkonzentration bewirkt in jedem Falle Fahruntüchtigkeit. Die Fahruntüchtigkeit hätten Sie bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen. Infolge Ihrer Fahruntüchtigkeit verursachten Sie einen Verkehrsunfall, bei dem ein erheblicher Flurschaden entstand. Durch diese Tat haben Sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen."

Schließlich setzte das Amtsgericht W. gegen ihn unter dem 04.01.2023, rechtskräftig seit dem 17.03.2023, wegen Beleidigung in drei Fällen eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 30 EUR fest.

II.

1.

Nachdem das Verfahren auf den Vorwurf des Handeltreibens mit Cannabis und Kokain in nicht geringer Menge gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1 StPO beschränkt und hinsichtlich des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Grundstoffüberwachungsgesetz gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, hat die Hauptverhandlung zu den nachfolgenden Feststellungen zur Sache geführt:

Der Angeklagte hielt am 20.12.2023 gegen 00:45 Uhr in einem Kühlraum an der Anschrift L.-straße N08 in F. 2.076,04 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 329 g THC sowie 214,11 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 191 g Cocain-Hydrochlorid zum gewinnbringenden Weiterverkauf vor.

Zudem bewahrte der Angeklagte in einem Möbeltresor, der sich ebenfalls in diesem Kühlraum befand, seinen noch gültigen Reisepass, zwei Springmesser mit einer Klingenlänge von 8 cm bzw. 9 cm, insgesamt 15 Ecstasy-Tabletten, deren Wirkstoffgehalt 30 g MDMA-Base nicht überstieg und die zum Eigenbedarf bestimmt waren, sowie einen Bargeldbetrag in Höhe von 6.250 EUR auf. Hierbei handelte es sich um die Erlöse aus den Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten.

Der Tresor war durch ein batteriebetriebenes Pin-Pad gesichert. Um ihn zu öffnen war die Eingabe eines sechsstelligen Zahlencodes sowie eines Sonderzeichens "#" erforderlich. Als Zahlenkombination hatte der Angeklagte sein Geburtsdatum gewählt. Nach Eingabe der PIN wurden die Sicherungsbolzen des Tresors zurückgezogen. Durch Betätigung des Drehknopfes ließ sich die Tresortür sodann öffnen. Darüber hinaus verfügte der Tresor hinter dem Batteriefach zusätzlich über ein Schlüsselloch. Ein passender Schlüssel wurde weder in den Räumlichkeiten der L.-straße N08, noch an der Person des Angeklagten aufgefunden.

Der Springmechanismus der in dem Tresor befindlichen Messer war nicht mehr funktionsfähig. Insoweit öffnete sich die Klinge auch nach Betätigung des Knopfes zum Lösen der Sperre nicht selbstständig. Es war jedoch möglich die Klinge händisch aufzuklappen. Die Arretierungsfunktion war bei beiden Messern intakt. Bei einem der Messer handelte es sich um ein Erbstück des Großvaters des Angeklagten. Dass der Angeklagte die Messer in dem Tresor aufbewahrte, um diese zur Verteidigung der im Kühlraum gelagerten Betäubungsmittel verwenden zu können, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden.

2.

Nachdem Polizeibeamte in der Nacht auf den 20.12.2023 Cannabisgeruch aus den Mülltonnen auf dem Grundstück L.-straße N05 / N08 in F. und dem Bungalow L.-straße N08 wahrgenommen hatten, ordnete der Bereitschaftsstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach zunächst mündlich die Durchsuchung des Bungalows mit Nebengelassen an. Nachdem während der Durchsuchung des Bungalows nebst Kühlraum der Angeklagte auf der angrenzenden S.-straße festgestellt und vorläufig festgenommen worden war, ordnete der Bereitschaftsstaatsanwalt auch die Durchsuchung seiner Wohnung im Mehrfamilienhaus L.-straße N05 an. Obwohl für diese Räumlichkeiten keine Durchsuchungsanordnung erteilt worden war, durchsuchten die Polizeibeamten auch die Räumlichkeiten des Partyservices D. auf der S.-straße N06, deren Hintereingang von dem Bungalow über einen Gartenweg erreichbar war. Auch in diesen Räumlichkeiten wurden Betäubungsmittel und Herstellungsutensilien aufgefunden.

III.

1.

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung sowie auf den Erkenntnissen aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug und den diesem zugrundeliegenden Entscheidungen.

2.

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der im Rahmen der Hauptverhandlung vorgebrachten Verteidigererklärung, die seitens des Angeklagten bestätigt wurde, und der darüber hinaus gehenden geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie der ausweislich der Sitzungsniederschriften ausgeschöpften Beweismittel.

a)

Der Angeklagte hat zunächst über eine von ihm bestätigte Verteidigerklärung angegeben, dass das im Kühlraum aufgefundene Marihuana und Kokain ihm gehöre und er mit diesen Betäubungsmitteln Handel getrieben habe. Lediglich ein geringer Anteil sei zum Eigenkonsum bestimmt gewesen. Zudem habe er im Safe Ecstasy aufbewahrt, welches ausschließlich zum Eigenkonsum bestimmt gewesen sei. Die ebenfalls im Safe befindlichen Messer seien nicht einsatzfähig und auch nicht für den Einsatz bestimmt gewesen. Bei einem der Messer sei die Feder kaputt gewesen, sodass das Messer bei Betätigung des Knopfes nicht herausspringe. Um es zu öffnen, sei eine gewisse Kraftentfaltung erforderlich gewesen.

Auf Nachfrage hat der Angeklagte sich zudem wie folgt eingelassen:

Bei einem der Messer handele es um ein Erbstück seines Großvaters. Seinen Reisepass habe er ebenfalls in dem Safe aufbewahrt, da er ihn zuvor bereits zweimal verloren habe.

Zum Öffnen des Tresors sei die Eingabe eines sechsstelligen Codes erforderlich, bei dem es sich um sein Geburtsdatum handele. Zudem habe man den Code dann noch mit "#" bestätigen müssen. Dann habe es relativ lange gedauert, bis die Bolzen zurückgezogen worden seien. Mit einem Drehknopf habe man die Tresortür dann öffnen können. Zuletzt habe er den Tresor etwa drei bis vier Tage vor der Durchsuchung am 20.12.2023 geöffnet.

Das Bargeld stamme aus dem Verkauf der Betäubungsmittel und sei für einen Urlaub in Thailand bestimmt gewesen, den er am 10.01.2024 habe antreten wollen.

b)

Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten bestehen nicht, da es sich überwiegend mit dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme deckt.

Dass im Kühlraum des Gebäudes an der Anschrift L.-straße N08 in F. Betäubungsmittel aufgefunden und sichergestellt wurden, haben die Zeugen PK C. und KK M. im Rahmen ihrer Vernehmung anschaulich beschrieben. Sie habenübereinstimmend angegeben, mehrere eingeschweißte Cannabispakete und weitere Substanzen, u.a. weißes Pulver, an unterschiedlichen Stellen im Kühlraum gefunden zu haben. Ihre Ausführungen stimmten hierbei mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Örtlichkeit überein. Art, Menge und Wirkstoffgehalt der festgestellten Betäubungsmittel ergeben sich insoweit aus dem verlesenen Wirkstoffgutachten des LKA NRW vom 22.01.2024.

Auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Durchsuchung war zudem zu erkennen, dass sich in dem Kühlraum ebenfalls der seitens des Angeklagten beschriebene Tresor befand. Seine Angaben bezüglich des Inhalts des Tresors werden durch die Aussage des Zeugen KHK E., der während dessen Öffnung zugegen war und den Inhalt im Anschluss an die Öffnung gesichert und fotografisch dokumentiert hat, sowie die in Augenschein genommenen Lichtbilder des Tresors nebst Inhalt überwiegend bestätigt.

Des Weiteren hat der Zeuge KHK E. im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt, dass der Tresor - wie von dem Angeklagten beschrieben - grundsätzlich sowohl durch ein batteriebetriebenes PIN-Pad als auch durch Verwendung eines Schlüssels geöffnet werden könne. Die weiteren Angaben des Angeklagten bezüglich der konkreten Art und Weise der Öffnung des Tresors sowie deren Dauer waren insbesondere im Hinblick auf die Erfahrungen der Kammermitglieder mit vergleichbaren Möbeltresoren u.a. in Hotelzimmern glaubhaft. Entgegenstehende Feststellungen wurden im Rahmen der Hauptverhandlung zudem nicht getroffen. So hat der Zeuge KHK E. angegeben, dass ihm weder der Zahlencode noch ein Schlüssel zur Öffnung des Tresors vorgelegen habe, woraufhin der Tresor mit massivem Hebelwerkzeug gewaltsam geöffnet worden und hierbei das PIN-Pad beschädigt worden sei. Feststellungen zu Art und Dauer der gewöhnlichen Öffnung des verfahrensgegenständlichen Tresors konnten vor diesem Hintergrund nicht mehr getroffen werden.

Schließlich hat die Kammer die beiden sichergestellten Springmesser im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Insoweit konnte in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten festgestellt werden, dass die Betätigung des Springmechanismus bei beiden Messern zunächst nur zu einer Lösung der Arretierung der Klinge im Griff des Messers führte. Um eine Einsatzbereitschaft der Messer herzustellen, musste die Klinge jeweils per Hand aufgeklappt werden, woraufhin diese dann automatisch arretierte.

IV.

Der Angeklagte hat sich wegen des unter Ziffer II. festgestellten Sachverhalts wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis und mit Besitz von Betäubungsmitteln gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 29 Abs. 1Nr. 3, BtMG, § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 und 4 KCanG, § 52 StGB strafbar gemacht.

1.

a)

Der Angeklagte hat sich zunächst wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht, indem er in dem von ihm genutzten Kühlhaus an der Anschrift L.-straße N08 in F. 214,11 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 191 g Cocain-Hydrochlorid zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorhielt. Der Grenzwert zur nicht geringen Menge von 5 g Cocain-Hydrochlorid ist insoweit um das etwa 38-fache überschritten.

b)

Entgegen dem Anklagevorwurf hat sich der Angeklagte jedoch nicht wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht, da er vorliegend beim Handeltreiben keine Gegenstände mit sich geführt hat, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. Im Einzelnen:

Zwar handelt es sich bei den im Tresor des Kühlraums sichergestellten Springmesser grundsätzlich um gefährliche Gegenstände i.S.d. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG.

Jedoch fehlt es bereits an einem tatbestandsmäßigen Mitsichführen dieser Messer. Ein solches liegt vor, wenn die Waffe oder der gefährliche Gegenstand dem Täter in irgendeinem Stadium des Tathergangs zur Verfügung steht, d.h. sich so in seiner räumlichen Nähe befindet, dass er sich ihrer bzw. ihm jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten, bedienen kann (vgl. BGH NStZ 2000, 433; 2008, 286; 2016, 613; 2017, 714; 2020, 233; 2020, 555). Die jederzeitige Zugriffsnähe ist hierbei unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Danach ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass sich der Angeklagte der im Tresor befindlichen Messer ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen konnte.

Dafür, dass er die Messer während der Übergabe der Betäubungsmittel an einem anderen Ort bei sich führte, sind bereits keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Dass der Angeklagte sie sich im Fall eines Diebstahls der im Kühlraum befindlichen Betäubungsmittel zur Abwehr des auf frischer Tat betroffenen Täters zeitnah hätte verschaffen und sie sodann hätte verwenden können, ist bereits aufgrund der räumlichen Verhältnisse ausgeschlossen. Denn ein etwaiger Täter hätte sich zwischen dem Angeklagten und dem Tresor befunden und die Größe des Kühlraumes hätte es diesem nicht möglich gemacht, den Täter gefahrlos und vor allem ohne nennenswerten Zeitaufwand zu passieren und sich Zugang zu den Messern zu verschaffen.

Es verbleibt mithin die allein denkbare Konstellation, dass sich der Angeklagte bereits im Kühlraum befindet und eine dritte Person sodann auf die Betäubungsmittel zugreifen will. In dieser Fallgestaltung wäre es dem Angeklagten zwar grundsätzlich möglich gewesen, den Tresor zu erreichen. Die Öffnung des Tresors hätte indes bereits eine gewisse Zeit in Anspruch genommen. Ist aber allein für das Öffnen eines Behältnisses eine größere Zeitspanne erforderlich, kann von einer jederzeitigen Zugriffsmöglichkeit im Sinne der tatbestandlichen Norm nicht ausgegangen werden (vgl. NStZ 2011, 99, beck-online). Ferner sind etwaige Fehleingaben des Zahlencodes im Rahmen einer solchen Stresssituation naheliegend, die zu einer weiteren zeitlichen Verzögerung bis zur Zugriffsmöglichkeit auf die Messer führen würden. Schließlich waren die in dem Tresor aufbewahrten Messer auch nicht sofort einsatzbereit. Diese mussten zunächst innerhalb des Tresors, der keine räumliche Trennung, z.B. durch einen Regalboden, aufwies und eine Vielzahl weiterer Gegenstände beinhaltete, aufgefunden werden. Aufgrund des bei beiden Messern bestehenden Defekts des Springmechanismus konnte die jeweilige Klinge auch nicht allein per Knopfdruck geöffnet werden, sondern musste händisch unter Aufwendung eines gewissen Kraftaufwandes ausgeklappt werden. Auch dieser Vorgang führt zu einer weiteren erheblichen zeitlichen Verzögerung, die gegen eine jederzeitige Zugriffsmöglichkeit spricht.

Darüber hinaus konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte die Messer in dem Tresor aufbewahrte, um Dritte zu verletzen. Zwar handelt es sich bei Springmessern ihrer Art nach um gekorene Waffen gemäß Anlage 1 zu § 1 Abs. 4, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 2.1.1 WaffG, bei denen der Nachweis der Zweckbestimmung nicht angezeigt ist, da diese Gegenstände ebenso wie die Waffen im technischen Sinn ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und vom Täter auch dazu bestimmt sind (vgl. BGH NStZ 2014, 466; 2015, 226). Da - wie zuvor ausgeführt - der Springmechanismus der beiden Messer jedoch defekt war, ist die grundsätzlich bestehende besondere Gefährlichkeit der Messer reduziert, da sie nicht mehr einhändig zu bedienen waren, sodass es vorliegend des Nachweises einer entsprechenden Zweckbestimmung durch den Angeklagten bedurfte. Insoweit spricht nach Auffassung der Kammer jedoch gerade die Lagerung der Messer in einem nicht ohne nennenswerten Zeitaufwand zugänglichen Tresor gegen die Annahme einer Aufbewahrung zum Zwecke der Verteidigung der zum Handel bestimmten Betäubungsmittel.

Schließlich ist die bloße Verteidigung der innerhalb des Tresors verwahrten Verkaufserlöse nicht ausreichend, um die Anwendung des Qualifikationstatbestandes des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zu rechtfertigen, da das bloße Aufbewahren des durch die Betäubungsmittelverkäufe erzielten Erlöses keinen Teilakt des Handeltreibens darstellt (vgl. BGH Urt. v. 14.8.2018 - 1 StR 149/18, BeckRS 2018, 24756 Rn. 11, beck-online).

2.

a)

Der Angeklagte hat sich darüber hinaus wegen Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 und 4 KCanG strafbar gemacht, indem er in dem von ihm genutzten Kühlhaus an der Anschrift L.-straße N08 in F. 2.076,04 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 329 g THC zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorhielt.

Da der Verkauf des Betäubungsmittels jedenfalls auch der Finanzierung seines Lebensunterhaltes diente, handelte der Angeklagte gewerbsmäßig i.S.d. § 34 Abs. 3 Nr. 1 KCanG.

Schließlich überschreitet der festgestellte Wirkstoffgehalt von 329 g THC den Grenzwert zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches, sodass auch das Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG erfüllt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob man den Grenzwert zur nicht geringen Menge wie bislang mit 7,5 g THC bemisst (vgl. BGH Beschluss vom 18. April 2024 - 1 StR 106/24) oder diesen im Hinblick auf eine erlaubte Nettobesitzmenge von 30 g, § 34 Abs. 1 Nr. 1a) KCanG, bzw. 60 g, § 34 Abs. 1 Nr. 1b) KCanG, und einem erfahrungsgemäß vorkommenden durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 15 % THC bei einem Wert von über 9 g THC ansetzt.

b)

Eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG scheidet aus den unter Ziffer IV.N03.b) ausgeführten Erwägungen aus.

3.

Schließlich hat sich der Angeklagte auch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar gemacht, indem er 15 Ecstasy-Tabletten zum Eigenbedarf in seinem Tresor aufbewahrte.

4.

Die Taten stehen insoweit im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB zueinander.

V.

1.

Die Strafe war vorliegend gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB dem höchsten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht.

Die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne von § 29a Abs. 2 BtMG kam angesichts der erheblichen Betäubungsmittelmengen und des deutlichen Überwiegens der strafschärfenden Gesichtspunkte nicht in Betracht.

Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH, Urteil vom 07.05.2009 - 3 StR 122/09 -, zitiert nach Juris, Rn. 12; BGH, Urteil vom 06.11.2003 - 4 StR 296/03 -, zitiert nach Juris, Rn. 4). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind daher alle maßgeblichen Umstände, die - sei es, dass sie dem Tatgeschehen vorausgehen, ihm innewohnen, es begleiten oder ihm nachfolgen - in objektiver und subjektiver Hinsicht die Tat und die Person des Täters kennzeichnen, nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen. Hierbei ist zuerst auf die allgemeinen Milderungsgründe abzustellen. Wenn diese nicht zur Annahme eines minder schweren Falls führen, sind in der Gesamtwürdigung auch die vertypten Milderungsgründe zu berücksichtigen und zu würdigen, ob unter deren Heranziehung ein minder schwerer Fall vorliegt.

Zu Gunsten des Angeklagten war zunächst das bereits zu Beginn der Hauptverhandlung und vor Durchführung der Beweisaufnahme erfolgte Geständnis zu werten. Dieses hatte vor dem Hintergrund des Umstands, dass die ebenfalls erfolgte Durchsuchung der Räumlichkeiten des Partyservice an der S.-straße N06 in F. ohne Durchsuchungsbeschluss erfolgte, sodass etwaige dort aufgefundene Beweismittel nicht hätten verwertet werden können, und die Zuordnung der sichergestellten Betäubungsmittel zu den jeweils durchsuchten Räumlichkeiten im Hinblick auf die mangelhafte Dokumentation vor der Einlassung des Angeklagten unklar war, einen besonders hohen Wert. Ferner wirkt sich strafmildernd aus, dass sämtliche Betäubungsmittel sichergestellt wurden und mithin nicht in den Verkehr gelangten. Darüber hinaus hat der Angeklagte umfassend auf die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände und des sichergestellten Bargeldes verzichtet. Schließlich wirkt sich zu Gunsten des Angeklagten aus, dass eine positive Entwicklung seit seiner letzten einschlägigen Verurteilung im Jahr 2017 erkennbar ist, auch wenn er letztlich in alte Verhaltensmuster zurückgefallen ist. Zudem ist der Angeklagte Erstverbüßer.

Demgegenüber war jedoch zu Lasten des Angeklagten zunächst zu berücksichtigen, dass er nicht unerheblich einschlägig vorbelastet ist. Ferner wirkt sich die vielfache Überschreitung des Grenzwertes zur nicht geringen Menge sowohl hinsichtlich des Kokains als auch hinsichtlich des Cannabis strafschärfend aus. Hierbei fällt zudem erschwerend ins Gewicht, dass es sich bei Kokain um eine harte Droge handelt. Schließlich wirkt sich zu Lasten des Angeklagten aus, dass er vorliegend mehrere Delikte tateinheitlich und im Hinblick auf das Handeltreiben mit Cannabis zudem zwei Regelbeispiele verwirklichte.

In der Gesamtschau dieser Erwägungen überwiegen damit die für den Angeklagten sprechenden Umstände die gegen ihn sprechenden Umstände nicht derart deutlich, dass ein von durchschnittlichen Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erheblich abweichender Fall vorliegt, der zur Anwendung des geminderten Strafrahmens führt.

2.

Bei erneuter Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte im Rahmen der konkreten Strafzumessung hält die Kammer innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens eine Freiheitsstrafe von

drei Jahren

für tat- und schuldangemessen.

VI.

Einer Einziehungsentscheidung bedurfte es nicht mehr. Denn eine solche ist auch nach dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 nicht erforderlich, wenn der Betroffene, also der letzte Gewahrsamsinhaber, auf die Rückgabe verzichtet hat (vgl. Fischer, StGB, 68. Auflage, § 73 Rn. 35). Hier hat der Angeklagte auf die Rückgabe des sichergestellten Bargeldes und aller bei ihm sichergestellten Gegenstände entsprechend verzichtet.

VII.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Beglaubigt Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Landgericht Mönchengladbach

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/mgladbach/lg_moenchengladbach/j2024/22_KLs_2_24_Urteil_20241112.html - DE:LGMG:2024:1112.22KLS2.24.00

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