Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Cannabis - THC - Marihuana - Haschisch - - Konsumformen - gelegentlich - einmalig - regelmäßig

Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Verfassungsrechtsprechung

Beweislast<

Blutprobe

Cannabisabhängigkeit

Toleranzabzug

Schmerztherapie - medizinischer Drogenkonsum

Cannabiskonsum und Kfz-Versicherung

Cannabiskonsum und das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge

Der kiffende Beifahrer

Sofortvollzug der Fahrerlaubnisetziehung




Einleitung:


Cannabis ist die derzeit einzige Droge, bei der nach nur einmaligem Konsum (ohne gleichzeitige Teilnahme am Straßenverkehr) nicht feststeht, dass der Konsument zum Führen von führerscheinpflichtigen Fahrzeugen ungeeignet ist.

Haben in Beachtung der grundlegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Cannabis-Konsum bzw. -besitz schon verschiedene Gerichte festgestellt, dass zur Feststellung eines ordnungswidrigen Cannabiskonsums mit Verkehrsteilnahme mindestens eine Wirkstoffmenge von 1,0 ng/ml nötig ist, so beginnt sich auch im Fahrerlaubnisrecht eine differenziertere Betrachtungsweise durchzusetzen:


Wurde bisher bei Konsum und gleichzeitiger Verkehrsteilnahme mit einem Kfz von Ungeeignetheit ausgegangen (so dass die Fahrerlaubnis sofort zu entziehen war), so soll nach neuerer Rechtsprechung bei festgestellten Wirkstoffmengen zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml zunächst eine MPU oder gar nur ein ärztliches Gutachten zum Nachweis der Fahreignung verlangt werden müssen.

Rechtsprechungsübersichten:

- Cannabis und Fahrerlaubnis in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts

- Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in den verschiedenen Bundesländern

- nach oben -



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Cannabis

Drogennachweis und Wirkungsgrenzwerte

Wirkungs- und Nachweisdauer von Drogen

Nachweis und Folgen des Cannabis-Konsums

Konsumgrade / Konsummuster bei Cannabis

Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei einmaligem Cannabiskonsum

Der gelegentliche Konsum von Cannabis

Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei gelegentlichem Cannabiskonsum

Drogenscreening

Haaranalyse

Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu Cannabis und Fahrerlaubnis in den verschiedenen Bundesländern

- nach oben -






Allgemeines:


VG Freiburg v. 06.12.2006:
Zur Berechnung von Konsumeinheiten aus Substanzfunden

OVG Lüneburg v. 14.08.2008:
Bestehen bei einem Verkehrsteilnehmer körperliche Anzeichen für einen Drogenkonsum und ergibt ein mit dessen Einverständnis durchgeführter Mahsan-Test ein positives Ergebnis in Bezug auf THC, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Polizeibeamte eine Blutprobeuntersuchung ohne Wahrung des sogenannten Richtervorbehalts anordnet.

BGH v. 11.12.2008:
Der tateinheitlich zu den Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausgesprochenen Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel gemäß § 24 a Abs. 2 StVG steht § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG entgegen. Nach dieser Vorschrift wird in Fällen, in denen eine Handlung gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit darstellt, Straftat und Ordnungswidrigkeit mithin zueinander in Tateinheit stehen, nur das Strafgesetz angewendet. Bei der Einfuhr harter Drogen auf einer Cannabis-Rauschfahrt besteht eine unlösbare innere Verknüpfung, die über die bloße Gleichzeitigkeit der Ausführung der Tathandlungen hinausgeht und die Annahme von Tateinheit notwendig macht.

VG Düsseldorf v. 24.03.2011:
Die Behörde muss im Klageverfahren den gelegentlichen, d. h. mindestens zweimaligen, Cannabiskonsum beweisen. Dazu muss sie die volle richterliche Überzeugung von mindestens zwei Konsumakten des Fahrerlaubnisinhabers herbeiführen. Gelingt ihr das nicht, darf sie die Fahrerlaubnis nicht entziehen, sondern lediglich Aufklärungsmaßnehmen anordnen. Der gelegentliche Cannabiskonsum kann sich aus den Einlassungen des Fahrerlaubnisinhabers im Straf-, Ordnungswidrigkeiten und Verwaltungsverfahren, aus dem Eingeständnis des einmaligen Konsums mehr als sechs Stunden vor der Blutprobe und dem in ihr festgestellten THC-Gehalt oder auch aus dem THC-COOH-Gehalt des Blutes ergeben.

- nach oben -






Verfassungsrechtsprechung:


BVerfG v. 09.03.1994:
Für den Umgang mit Drogen gelten die Schranken des Art 2 Abs 1 GG. Ein "Recht auf Rausch", das diesen Beschränkungen entzogen wäre, gibt es nicht. Soweit die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes Verhaltensweisen mit Strafe bedrohen, die ausschließlich den gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, verstoßen sie deshalb nicht gegen das Übermaßverbot, weil der Gesetzgeber es den Strafverfolgungsorganen ermöglicht, durch das Absehen von Strafe (vgl § 29 Abs 5 BtMG) oder Strafverfolgung (vgl §§ 153 ff StPO, § 31a BtMG) einem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat Rechnung zu tragen. In diesen Fällen werden die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich abzusehen haben. Der Gleichheitssatz gebietet nicht, alle potentiell gleich schädlichen Drogen gleichermaßen zu verbieten oder zuzulassen. Der Gesetzgeber konnte ohne Verfassungsverstoß den Umgang mit Cannabisprodukten einerseits, mit Alkohol oder Nikotin andererseits unterschiedlich regeln.

BVerfG v. 20.06.2002:
Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei Besitz einer kleinen Menge Haschisch und Verweigerung des Drogenscreening.

BVerfG vom 01.08.2002:
Keine Fahrerlaubnisentziehung bei Verweigerung eines Drogenscreenings nach einmaligem Besitz einer kleinen Menge Haschisch.

BVerfG v. 29.06.2004:
zur Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit des unerlaubten Umgangs mit Cannabisprodukten und zur Unzulässigkeit einer erneuten Verfassungsbeschwerde

BVerfG v. 21.12.2004:
Zum Nachweisgrenzwert von mindestens 1 ng/ml bei Cannabis

Bayerischer Verfassungsgerichtshof v. 21.01.2016:
Zur Frage der Zulassung eines Volksbegehrens zur Legalisierung von Cannabis in Bayern. - Der dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf ist mit Bundesrecht unvereinbar, da dem Landesgesetzgeber nach Art. 72 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz fehlt. Bereits vorhandene, der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 74 Abs. 1 Nrn. 1, 19 und 22 GG zuzuordnende bundesgesetzliche Normierungen zum Betäubungsmittel-, Arzneimittel-, Straf- und Straßenverkehrsrecht versperren die Möglichkeit einer landesrechtlichen Regelung.

AG Bernau v. 18.09.2019:
Das Amtsgericht Bernau hält alle Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes, soweit sie Cannabisprodukte in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG mit der Folge aufführen, dass der unerlaubte Verkehr mit diesen Stoffen den Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes unterliegt, für verfassungswidrig.

- nach oben -



Beweislast:


VG Düsseldorf v. 24.03.2011:
Im Verfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis gelten die allgemeinen Regeln über die Verteilung der Beweislast. Eine Tatsachenvermutung (§ 292 ZPO) zugunsten der Behörde besteht nicht. Der Beweis des ersten Anscheins ist ausgeschlossen, weil der Cannabiskonsum ausschließlich willensgesteuert abläuft. Eine Beweislastumkehr ist fahrerlaubnisrechtlich nicht vorgesehen und aus den allgemeinen Regeln nicht abzuleiten. Vor dem Ergreifen der Aufklärungsmaßnahmen, die § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vorsieht (Drogenscreening), fehlt es an einer Beweisnot der Behörde.

- nach oben -






Blutprobe:


Blutentnahme

OLG Karlsruhe v. 19.01.2015:
Die wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG entnommene Blutprobe darf nicht nur auf das berauschende Mittel (hier: THC), sondern auch auf dessen Abbauprodukte (hier: 11-Hydroxy-THC und THC-Carbonsäure) untersucht werden.

- nach oben -



Cannabisabhängigkeit:


OVG Lüneburg v. 20.07.2021:
Hat ein Fahrerlaubnisinhaber, bei dem in der Vergangenheit eine Cannabisabhängigkeit festgestellt worden ist, erneut Cannabis konsumiert, so kann dieser Konsumakt, soweit er nicht unmittelbar zum Wegfall der Kraftfahreignung führt, die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FeV rechtfertigen. - Die dann vom Gutachter zu klärende Fragestellung ist in § 14 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FeV nicht abschließend vorgegeben.

- nach oben -



Toleranzabzug:


VGH Mannheim v. 22.11.2012:
Das Messergebnis bei der Ermittlung der THC-Konzentration im Blutserum ist ohne Abzüge für etwaige Messungenauigkeiten verwertbar, wenn die Messung nach den Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie durchgeführt wurde.

- nach oben -




Schmerztherapie - medizinischer Drogenkonsum:


Schmerzetherapie und Drogen als Medizin

- nach oben -



Cannabiskonsum und Kfz-Versicherung:


Kraftfahrtversicherung - Autoversicherung

OLG Bamberg v. 13.04.2006:
Hat ein Kfz-Führer unter dem Einfluss von 2,4 ng/ml THC wegen ihm während eines Überholmanövers entgegenkommender Fahrzeuge keinen Ausweichversuch unternommen, sondern lediglich gebremst, so ist von drogenbedingter Fahruntüchtigkeit auszugehen, die zur Leistungsfreiheit in der Kfz-Versicherung und zu einem entsprechenden Regress-Anspruch des Versicherers führt.

- nach oben -



Cannabiskonsum und das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge:


OVG Hamburg v. 20.06.2005:
Gelegentlicher Cannabiskonsum kann grundsätzlich, wenn einer der in Nr 9.2.2 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung genannten weiteren Umstände wie die fehlende Trennung von Konsum und Fahren hinzutritt, die Nichteignung begründen, ein erlaubnisfreies Kraftfahrzeug, insbesondere ein Mofa, zu führen.

- nach oben -





Der kiffende Beifahrer:


VGH Mannheim v. 10.02.2006:
Der Umstand, dass der Betroffene - als Beifahrer - bei einem Parallelkonsum von Cannabis und Alkohol vom Führen eines Kraftfahrzeuges bewusst Abstand genommen hat, begründet im Sinne der Vorbemerkung Nr 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) keine Ausnahme von dem aus Nr 9.2.2 der Anlage 4 folgenden Schluss auf das Fehlen seiner Fahreignung.

- nach oben -



Sofortvollzug der Fahrerlaubnisetziehung


OVG Münster v. 12.05.2014:
Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Fahreignung durch Cannabiskonsum reicht es aus, wenn sich die Behörde zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs auf die allgemein bekannten Auswirkungen des Drogenkonsums auf die Fahrtauglichkeit bezieht. Auf konkrete körperliche oder geistige Ausfallerscheinungen, die mit dem Cannabiskonsum zusammenhängen, kommt es nicht an, ebenso wenig wie auf die Zeitspanne, die seit dem Konsum verstrichen ist, oder auf die subjektive Befindlichkeit des Fahrzeugführers.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum