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Landgericht Aachen v. 31.10.2024: Verkehrssicherungspflicht bei Baustellen; Sturz über Fräskante; überwiegendes Mitverschulden




Das Landgericht Aachen (Urteil vom 31.10.2024 - 12 O 21/23) hat entschieden:

   Der eine Baustelle im Bereich des öffentlichen Verkehrsraums betreibende Bauunternehmer ist für diese in der Weise verkehrssicherungspflichtig, dass er die Baustelle deutlich zu kennzeichnen und abzusichern hat. Eine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Sturzes über eine Fräskante ist unbegründet, wenn die Klägerin eine Verletzung dieser Pflicht nicht darlegen kann oder ihr ein überwiegendes Mitverschulden anzulasten ist, das die Haftung des Bauunternehmers vollständig zurücktreten ließe.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Keine Haftung bei sog. "So-Nicht-Unfällen"


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:


I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat nicht dargetan, dass die Beklagte Verkehrssicherungspflichten verletzt hätte und sie dadurch verletzt bzw. ihre Eigentum geschädigt worden wäre. Ohnehin wäre der Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden anzulasten, das eine Haftung der Beklagten zurücktreten ließe.

a) Der eine Baustelle im Bereich des öffentlichen Verkehrsraums betreibende Bauunternehmer ist für diese in der Weise verkehrssicherungspflichtig, dass er die Baustelle deutlich zu kennzeichnen und abzusichern hat, wobei diese Pflicht aus dem allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsatz folgt, dass jeder, der eine Gefahrenquelle für den Verkehr schafft, alles ihm Zumutbare zu tun hat, um eine Verwirklichung der Gefahr zu verhindern. Der Verkehrssicherungspflichtige hat die Verkehrsteilnehmer insbesondere vor unvermuteten, von der Straße ausgehenden bzw. sich aus ihrer Beschaffenheit ergebenden und bei zweckgerechter und nicht ganz fernliegender, bestimmungswidriger Benutzung drohenden Gefahren in geeigneter Weise zu schützen. Dazu ist im Regelfall eine Absperrung und Beschilderung von Straßenbaustellen erforderlich (OLG Brandenbrug SVR 2022, 382, beck-online, m.w.N. u.a. zur Rspr. des BGH).

b) Die Kammer geht im hiesigen Fall davon aus, dass eine Sicherung der Baustelle mittels Baustellenschildern und Warnbarken notwendig, aber auch ausreichend gewesen wäre, um den Verkehrssicherungspflichten zu genügen. Die Klägerin hat jedoch nicht dargetan, dass die Beklagte diese Anforderungen nicht erfüllt und sie insofern nicht auf die von der Baustelle ausgehenden Gefahren - insbesondere die Fräskante - hingewiesen hätte.

Die Klägerin selbst hat vorgebracht, sie habe zunächst nicht wahrgenommen, dass sich im fraglichen Straßenabschnitt auf dem Brückweg eine Baustelle befunden habe. Dies sei ihr erst bewusst geworden, als sie sich nach dem Unfall die Lichtbilder angeschaut habe. Es habe keine Hinweise auf die Fräskante gegeben. Der Zeuge Z. hat ebenfalls ausgesagt, Baustellenschilder oder Warnbarken seien ihm zunächst nicht aufgefallen. Er habe lediglich in der Ferne ein gelbes Licht wahrgenommen, das sich dann später als Warnbarkenlicht herausgestellt habe.

Der Geschäftsführer der Beklagten hat demgegenüber vorgetragen, nach dem sogenannten "Regelplan", der auch vorgelegt worden ist, verfahren zu sein, wonach ca. 30 -50 Meter vor Beginn der Baustelle das Zeichen Z 121, das auf eine beginnende Baustelle hinweise, aufgestellt worden sei, und ca. 50-70 Meter nach Ende der Baustelle das Zeichen Z 123, das das Ende der Baustelle signalisiere. Zudem seien Warnbarken aufgestellt worden. Üblich sei es, die Warnbarken im Abstand von ca. 6-7 Metern aufzustellen. Im hiesigen Fall hätten lediglich teilweise Lücken für die Anwohner gelassen werden müssen, die noch zu ihren Häusern gelangen bzw. ihre Fahrzeuge hätten parken müssen.

Weder die Klägerin noch der Zeuge Z. haben konkret angegeben, dass sich vor Beginn der Baustelle und vor bzw. an der Unfallfallstelle keine Schilder bzw. Baustellensicherungen wie Warnbarken befunden hätten. Sie haben lediglich ausgeführt, entsprechende Einrichtungen nicht wahrgenommen zu haben. Sollte sich die Klägerin in Anbetracht dessen darauf berufen wollen, dass entsprechende Sicherungen nicht vorhanden gewesen sein könnten - da man sie ansonsten wahrgenommen hätte -, widersprächen sich ihre und die Angaben der Beklagten, die ihrerseits vorgebracht hat, die Baustelle ordnungsgemäß gesichert zu haben. In diesem Fall bliebe die Klägerin allerdings beweisfällig dafür, dass ihre Behauptung, die Baustelle sei nicht bzw. unzureichend gesichert gewesen, zuträfe.

Das klägerseits vorgelegte Lichtbildmaterial spricht zunächst dafür, dass der Vortrag der Beklagten zutrifft. So sind etwa auf dem Lichtbild 3, Bl. 94 GA, mehrere - teils leuchtende - Warnbarken zu erkennen, die jeweils am Rand der Fräskante aufgestellt sind und deutlich auf diese hinweisen. Gleiches gilt für das Lichtbild 1, Bl. 92 GA, das ebenfalls eine Warnbarke zeigt. Lichtbildmaterial von der Unfallstelle selbst und deren Umgebung ist nicht vorgelegt worden, der Zeuge Z. hat lediglich angeben können, die Unfallstelle habe sich "ein paar Meter vor dem Notarztwagen" befunden. Ob dort bzw. in der Umgebung - insbesondere aus Sicht der Klägerin vor der Unfallstelle - im Unfallzeitpunkt Warnbarken aufgestellt waren, kann insofern nicht beurteilt werden. Ebenso fehlt Lichtbildmaterial vom Beginn der Baustelle, sodass nicht geklärt werden kann, ob die Baustelle für die Klägerin erkennbar ausgeschildert war oder nicht. Weitere Beweisangebote der Klägerin liegen nicht vor. Die insofern angesichts des gegenläufigen Vortrags der Parteien verbleibenden Unsicherheiten hinsichtlich der Beschilderung und Sicherung der Baustelle gehen zu Lasten der Klägerin.

c) Im Übrigen wäre der Klägerin auch ein überwiegendes Mitverschulden vorzuwerfen, das die Haftung der Beklagten vollständig zurücktreten ließe. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Fräskante für die Klägerin - selbst wenn es bereits dämmrig bzw. dunkel gewesen sein sollte - schon wegen des deutlichen Farbunterschieds der beiden aneinandergrenzenden Fahrbahnflächen gut zu erkennen war, wie die - bei Dunkelheit aufgenommenen - Lichtbilder 1, 2 und 3 (Bl. 92 ff. GA) zeigen. Schon allein dadurch war die Klägerin gewarnt und hätte entsprechend vorsichtig fahren, ggf. zum auch von ihrem Roller absteigen müssen. Darüber hinaus hat der Zeuge Z. ausgesagt, er habe - hinter der Klägerin fahrend - wahrgenommen, wie sie in eine Kuhle hineingefahren sei und dann wohl versucht haben müsse, dort wieder herauszukommen, bevor sie dann gestürzt sei. Das lässt sich nach Ansicht der Kammer nur so verstehen, dass die Klägerin mit ihrem Roller letztlich zweimal die Fräskante befahren hat, einmal "herunter" auf den Straßenabschnitt, auf dem noch die Asphaltfeinschicht fehlte, und dann wieder "hinauf" auf die unversehrte Fahrbahn (wobei dann der Sturz stattgefunden hat). Spätestens das "Herunterfahren" muss der Klägerin jedoch verdeutlicht haben, dass sich an der fraglichen Stelle eine - zudem optisch gut wahrnehmbare - Fräskante und damit ein Hindernis befand. Auch dies hätte sie zum vorsichtigen Fahren, ggf. zum Anhalten und Absteigen, veranlassen müssen, anstatt zum - gefahrenträchtigen - Überfahren einer längs zur Straße liegenden Fräskante in (grundsätzlicher) Geradeausrichtung. Ein etwaiger Verstoß der Beklagten gegen ihre Verkehrssicherungspflichten träte angesichts dieses groben Verstoßes der Klägerin gegen die eigenen Sorgfaltspflichten unter Haftungsgesichtspunkten vollständig zurück.

d) Mangels Haftung der Beklagten brauchte daher nicht geklärt zu werden, in welchem Umfang die Klägerin verletzt worden ist, wie sich der Heilungsverlauf gestaltete und ob sie tatsächlich Eigentümerin des beschädigten Motorrollers war.

e) Die Zinsforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.

2. Der Klageantrag zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Mangels Anspruchs in der Hauptsache kann die Klägerin von der Beklagten nicht die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beanspruchen.

II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert:

7.542,38 EUR (Anspruch wegen materieller Schäden: 1.542,38 EUR, Schmerzensgeldanspruch: 6.000,00 EUR).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/lg_aachen/j2024/12_O_21_23_Urteil_20241031.html - DE:LGAC:2024:1031.12O21.23.00

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