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Der eine Baustelle im Bereich des öffentlichen Verkehrsraums betreibende Bauunternehmer ist für diese in der Weise verkehrssicherungspflichtig, dass er die Baustelle deutlich zu kennzeichnen und abzusichern hat. Eine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Sturzes über eine Fräskante ist unbegründet, wenn die Klägerin eine Verletzung dieser Pflicht nicht darlegen kann oder ihr ein überwiegendes Mitverschulden anzulasten ist, das die Haftung des Bauunternehmers vollständig zurücktreten ließe. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |