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Eine Fahrtenbuchauflage erledigt sich grundsätzlich durch Zeitablauf mit Ablauf des letzten Tages, für den sie zu führen ist. Nach Erledigung der Fahrtenbuchauflage durch Zeitablauf fehlt es an einem berechtigten Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, wenn die Klägerin ein solches Interesse nicht substantiiert darlegt. Ein Rehabilitationsinteresse oder ein Interesse wegen eines drohenden Ordnungswidrigkeitsverfahrens wird verneint, wenn die Auflage nicht diskriminierend wirkt und die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |