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Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten liegt dann vor, wenn diesem in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre, was ein individualisiertes Angebot erfordert hätte, das der Geschädigte nur noch durch eine einfache Zustimmung hätte annehmen können. Ein bloßes Vermittlungsangebot der Versicherung erfüllt diese Anforderungen nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |