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Hinsichtlich der Schadenshöhe kann die Klägerin bezüglich des hier streitgegenständlicher Verkehrsunfalls den ortsüblichen Normaltarif zuzüglich eines Zuschlags von 20% sowie der entstandenen Nebenkosten als ersatzfähigen Schaden geltend machen. Der Normaltarif wird dabei grundsätzlich berechnet aus dem arithmetischen Mittel der Schwacke Liste und der Fraunhofer Liste. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |