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Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter für das unbegleitete Fahren eines Kraftfahrzeugs der Klasse B (sog. Streckenführerschein) setzt voraus, dass die Nutzung alternativer Verkehrsmittel, wie z.B. eines 125 m³ Rollers, unzumutbar ist. Die Zumutbarkeit der Nutzung eines Rollers für Fahrten zur Ausbildungs- oder Berufsschule, auch bei längeren Strecken und winterlichen Witterungsverhältnissen, kann die Ablehnung eines solchen Antrags rechtfertigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |