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Verstößt ein nach links in einen Feldweg Abbiegender gegen seine zweite Rückschaupflicht und kommt es zur Kollision mit einem den Abbiegenden und ein hinter diesem fahrenden Fahrzeug überholenden Motorrad, so kann auch ohne Annahme eines Verstoßes gegen ein Überholverbot eine Mithaftung des Überholenden von 25 % gerechtfertigt sein. Die Betriebsgefahr des Motorrades ist durch die besondere Gefährlichkeit des gleichzeitigen Überholens von mehr als einem Fahrzeug erheblich gesteigert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |